Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

132 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch Staaten.

Busch, Arch., III, S. 396.
(Annalen des königl. Oberappellationsgerichts in Dresden,
8. Bd., 9. H., S. 411 fl.)
K.
Zu Art. 379 fg.
Der Spediteur contrahirt im Zweifel für seine Person
mit denjenigen, welchen er die Beförderung des
Speditionsgutes überträgt.
Sen.-Erk. vom 17. Novbr. 1863.
Das Speditionsgeschäft besteht und bestand auch schon vor dem
Eintritte des allgem. deuschen Handelsgesetzbuchs darin, daß der
Spediteur im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Güterver-
sendungen zu besorgen übernimmt, und die zu diesem Behufe nöthigen
Verträge mit dritten Personen (Frachtführer, Schiffer und Zwischen-
Spediteur) in seinem Namen abschließt. Derjenige, mit welchem der
Spediteur in seinem Namen zu dem angegebenen Zwecke contrahirt
hat, wird also jederzeit voraussetzen müssen, daß die von ihm zur
Weiterbeförderung übernommene Waare dem Spediteur selbst von
einer anderen Person zur Versendung übergeben worden sei. Das
zwischen dieser und dem Spediteur bestehende Auftragsverhältniß
enthält nur die Veranlassung zu den Verträgen, welche der Spediteur
in eigenem Namen mit diesen dritten Personen abgeschlossen hat und
kann deßhalb auch keinen unmittelbaren rechtlichen Einfluß auf die
aus diesen Verträgen originirenden gegenseitigen Verpflichtungen
äußern. Es kommt daher gar nichts darauf an, ob die Kläger erfah-
ren haben, daß der Dr. H. der Absender der fraglichen Maschinen-
theile gewesen sei. Selbst wenn ihnen dieß schon bei dem Empfange
der Waare und des Briefes sub A. bekannt geworden wäre, würden
sie nicht den Dr. H., sondern lediglich den Beklagten als ihren Mit-
contrahenten zu betrachten gehabt haben, weil ihnen nach dem klaren
Inhalte dieses Briefes der Beklagte die Weiterbeförderung der be-
treffenden Collis an den 'Adressaten nicht im Namen und Aufträge
H.'s, sondern für seine Person und seinen Namen aufgetragen hatte.
(Annalen des königl. Oberappellationsgerichts in Dresden,
8. Bd., 4. 5. H., S. 179.)

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