Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Königreich Sachsen.

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!. 16. zugestandene Zuschrift des Klägers vom 17. Januar 1863.
Er ist jedoch nach der Ansicht der jetzigen Instanz nicht so gefaßt, um
darin unzweifelhaft ein Zugeständniß der Thatsache finden zu können,
daß durch die bei dem Handelsabschlusse in der Neujahrsmesse
1862/63 getroffenen Verabredungen für ihn, den Beklagten, eine
rechtliche Verbindlichkeit zu der Lieferung von 1200 Pfund Mule-
Garn begründet worden sei. Denn der Beklagte bezeichnet in jenem
Briefe die in der Zuschrift des Klägers vom 17. Januar 1863 aus-
gesprochenen Anforderungen nur als „Wünsche, denen er für jetzt
wenigstens nicht willfahren könne," und das hieran sich anschließende
Versprechen, „die quäst. 1200 Pfund spinnen lassen zu wollen," wird
mit dem Jnaussichtstellen eines billigeren Preises und unter Bean-
spruchung weiterer Frist, mithin in der Form einer anderweiten Ver-
kaufsofferte ausgedrückt. Hätte übrigens der Kläger den Inhalt des
fraglichen Briefes als Unterlage für die Begründung eines eonsli-
tuti debiti proprii, und somit als Unterlage für einen zweiten,
selbstständig wirksamen Klaggrund benutzen wollen, so hätte dieß
rechtzeitig in der Klagschrift geschehen müssen.
Demgemäß ist dem Beklagten reformatorisch für den Fall der
Nichtleistung des Bl.— geförmelten Delati annoch die eidliche Ab-
lehnung des Anführens ad p. 1. c. 3. Bl.— unter Berücksichtigung
der Erläuterung Bl.— zu verstatten gewesen.
Hiernächst kommt
ad b. in Betracht, daß die Preise der Garne, wie von dem Pro-
ceßgerichte Bl.— als notorisch bezeugt wird, seit der Neujahrsmesse
1862/63 bis zu dem 6. Mai 1863, dem Tage der Klagerhebung,
steigend gewesen sind, und daß es daher, sollte eine Preissteigerung
namentlich auch in dem Zeitabschnitte vom 27. März bis 6. Mai
1863 stattgefunden haben, für den Umfang der Zahlungsverbindlich-
keit des Beklagten von Einfluß werden kann, ob bei der Feststellung
des klagbar gemachten id, quod interest der 27. März oder der
6. Mai 1863 als Leistungstermin angenommen wird. Hat nun der
Kläger Bl.—, wiewohl anscheinend im Widerspruche mit der Anlage
der Klage, sich dahin ausgesprochen, wie es nicht sein Wille gewesen

„Sobald es nur einiger Maßen möglich ist, was in nicht zu weiter Ferne
liegr, werden wir guaest. 1200 Pfund 40 Mule für Sie spinnen lassen."

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