Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

84

Abhandlungen.

Ueber diese Rrage hat sich zwar das Oberhofgericht Mannheim
(Seuffert, Archiv, VIII, 159) ausgesprochen, doch erscheint uns
dieselbe in diesem Erkenntnisse nicht so erschöpfend behandelt, um bei
ihrer unverkennbaren praktischen Wichtigkeit eine eingehendere Be-
leuchtung überflüssig zu machen. Will man sich vielmehr über den
rechtlichen Standpunkt, von welchem aus diese Frage zu entscheiden
ist, ganz klar werden, so erscheint es durchaus nothwendig, die Erörte-
rung zweier anderer für die Beantwortung unseres Themas präju-
diciellen Fragen vorausgehen zu lassen, wir meinen
a. die Frage, als welche Art von Forderung sich rechtlich die
-Forderung aus einem Contocurrent darstellt, inwiefern dieselbe von
einer gewöhnlichen kaufmännischen Buchforderung verschieden ist,
mit anderen Worten, was eigentlich unter Contocurrentforderung
rechtlich zu verstehen ist; und
b. die Frage, ob und inwieweit die für den Fall mehrerer
Schulden in Betreff der Anrechnung einer seitens des Schuldners
geleisteten Zahlung auf welche der mehreren Schulden bestehenden
gesetzlichen Jmputationsregeln bei der Contocurrentforderung An-
wendung finden können.
Erst wenn diese beiden Vorfragen genügend klar gestellt sind,
wird es möglich sein, die Frage, inwieweit der Bürge sich darauf
berufen darf, daß eine von dem Schuldner geleistete Zahlung ihm
selbst zu gut komme, gründlich zu lösen.
§2.
Was nun die erste Vorfrage über das Wesen und die rechtliche
Bedeutung des Contocurrents und der auf demselben basirenden
Forderung betrifft, so können wir im Wesentlichen auf zwei gediegene
Arbeiten von Creizenach (im Archiv für praktische Rechtswissen-
schaft, IV, S. 32 flg. und in Goldschmidt's Zeitschrift, VII,
S. 94 flg.) Bezug nehmen, und wollen wir uns deshalb im Nach-
stehenden so kurz wie möglich fassen:
Die Bezeichnung „Contocurrent" weist an und für sich auf eine
bloße Rechnungsmethode hin, nämlich auf die Methode der
kaufmännischen Buchführung. Nach dieser werden nämlich die in
Folge des zwischen zwei Kaufleuten oder auch zwischen einem Kauf-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer