Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

5.3. Die Bürgschaft für eine Contocurrentforderung

I

III.
Die Bürgschaft für eine Contocurrentfordernng.
Von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolfs in Frankfurt a. M.

§1-
Im kaufmännischen Leben kommt es öfters vor, daß ein Dritter
für denjenigen, der bei einem Kaufmanne oder Bankier Credit genießt,
sich sei es für einen bestimmten Zeitraum oder, was noch häufiger,
für eine gewisse Summe während eines bestimmten Zeitraumes ver-
bürgt. Dauert nun die Geschäftsverbindung zwischen Gläubiger
und Schuldner über den Zeitraum, für welchen der Dritte Bürg-
schaft übernommen hat, hinaus, so weigert sich im Falle der Insol-
venz des Schuldners der Bürge in der Regel Zahlung zu leisten.
Bei länger andauernder Geschäftsverbindung wird es nämlich wohl
je kaum vorgekommen sein, daß nicht der Schuldner auch seinerseits
dem Gläubiger Zahlungen gemacht hat. Erreichen nun diese nach
Ablauf des Zeitraums, für welchen der Dritte Bürgschaft geleistet
hat, die Höhe der Summe, bis zu welcher dieser sich verbürgt hat,
so liegt nichts näher, als daß der um Zahlung angegangene Bürge
die letztere verweigert, indem er sich darauf beruft, daß die nach
Ablauf des Zeitraums, für welchen die Bürgschaft übernommen
wurde, von dem Schuldner geleisteten Zahlungen dem Bürgen zu gut
kommen müssen, sodaß nach den gesetzlichen Jmputationsregeln diese
Zahlungen auf denjenigen Betrag der Schuld, für welchen Bürg-
schaft geleistet worden, als die drückendere oder auch als die ältere
Schuld abgerechnet werden müsse, und daß, sobald diese Zahlungen
die Höhe der Bürgschaftssumme erreichen, jeder Anspruch an den
Bürgen erloschen sei.

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