Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Inwieweit haftet der Uebernehmer einer Handelsfirma rc.

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und Untensilien, sondern auch die ausstehenden Handelsförderungen
und contrahirten Handelsschulden gehören. Dieses Ganze, welches
allerdings nicht als eine wirkliche universitas ^uris anzusehen ist,
sich vielmehr nur als eine sog. universitas taeti charakterisirt, wird
in der Handelswelt dergestalt als einheitlicher Complexus aufge-
saßt, daß, welche Personen auch die Träger der Firma sein mögen,
dadurch diese Einheit an sich nicht alterirt wird, solche vielmehr
unverändert und ungetrennt fortbestehen bleibt.
Wird nun ein derartiges Handelsgeschäft sammt Firma auf.
einen Anderen übertragen, so daß dieser in dasselbe nur vermittelst
einer Singularsuccession eintritt und selbiges übernimmt, so bringt
es die oben entwickelte Natur und das Wesen eines Handlungs-
Etablissements mit sich, daß es als die Regel betrachtet und
deshalb vermuthet werden muß, daß das Geschäft als einheit-
liches Ganze mit Allem, was dazu gehört, übertragen worden. . . .
Aus der Bestimmung des Art. 23 läßt sich allerdings
nicht folgern, daß die Beräußerung der Firma und des
Geschäfts nothwendig unter Uebertragung der sämmt-
lichen Activa und Passiva der Handlung auf den Ueber-
nehmer erfolgen muß. Und ist es deshalb auch nicht
richtig, wenn S. 41 der Protocolle behauptet ist: die
Uebertragung einer Handlung ohne Activa und Passiva
sei in dem Art. 23 verboten. Dieser Artikel verbietet
vielmehr nur die Veräußerung einer Firma allein d. h.
ohne das Handelsgeschäft.
Dagegen sind für die Beantwortung der Frage, ob bei der Ver-
äußerung der Firma und des Geschäfts die bereis vorhandenen Han-
delsschulden als ans den neuen Erwerber mit übergegangen anzusehen
sind? die Bestimmungen des Art. 113 des H.-G.-B.s von entschei-
dender Bedeutung.
Denn wenn derjenige, welcher in eine bestehende Handelsgesell-
schaft eintritt, für alle schon vor seinem Eintritt contrahirten Schulden
haftet, und selbst ein entgegenstehender Vertrag gegen Dritte, also
die Gläubiger, ohne Wirkung ist, so muß dieß doch noch mehr als
dann gelten, wenn Jemand ein bestehendes Handelsgeschäft, mit
Ausscheidung des bisherigen Inhabers, allein und ganz übernimmt
und unter der alten Firma fortführt. Freilich findet sich in den

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