Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Abhandlungen.

Theile an der Firma haftet, und mit derselben auf den Geschäfts-
nachfolger übergeht. Die Firma ist deshalb ebenso, wie der per-
sönliche Name von der Person, als unzertrennbar von der Handlung
oder dem Geschäfte (Etablissement), welches unter ihr vom Kauf-
manne geführt wird, anzusehen, und hat demgemäß Art. 23 des
H.-G.-B.s bestimmt:
Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von
dem Handelsgeschäfte, für welches sie bisher geführt wurde,
ist nicht zulässig.
Dieß Verbot ist nach Ausweis der Motive zum preuß. Entwurf
S. 19 auch*) um deßwillen erlassen, weil die Veräußerung einer Firma
als solcher, abgesondert von dem durch sie bezeichneten Handelsge-
schäfte, unter den Gesichtspunkt der unzulässigen Uebertragung eines
Namens gefallen sein würde, und dieß zeige zugleich, daß die Firma
als ein Sachname, als der Name des Geschäfts, welches unter der
Firma geführt wird, angesehen werden muß.
Dadurch, daß dem Handelsgeschäft in der Firma ein besonderer
Name beigelegt ist, daß das Geschäft durch diese seine Firma nach
außen hin repräsentirt wird, und daß beide von einander unzertrenn-
lich sind, ist dem unter der Firma geführten Handelsgeschäfte eine
Art von Persönlichkeit beigelegt, welche sich bei offenen Handelsge-
schäften (soll heißen Handelsgesellschaften) noch besonders dadurch
manisestirt, daß diese zufolge Art. 111 des H.-G.-B.s unter ihrer
Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum
und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht
klagen und verklagt werden können. Nach dem Beschlüsse, welcher
von der Nürnberger Abgeordneten-Versammlung, nach mehrfacher
Berathung und wiederholter Erwägung, gefaßt worden, ist freilich
der Handelsgesellschaft der Charakter einer juristischen Person abge-
sprochen, und wiewohl hiernach auch das unter einer bestimmten
Firma geführte Handelsgeschäft sich nicht**) als ein Rechtssubject
im streng juristischen Sinne betrachten läßt, so bildet doch ein solches
Handelsgeschäft (Etablissement) ein für sich bestehendes abgeschlosse-
nes Ganze, zu welchem als integrirende Theile nicht nur die Vorräthe

*) richtiger „nur".
**; richtiger „noch viel weniger".

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