Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Inwieweit haftet der Ueberuehmer einer Handelsfirma rc. 55
würde. Demgemäß wurde wiederholt beantragt, von Aufnahme von
Bestimmungen über die Uebernahme von Handelsgeschäften Umgang
zu nehmen. Eingehend auf diesen Antrag brachte man die Vorfrage,
ob solche Bestimmungen in das Gesetz aufzunehmen seien, nochmals
zur Abstimmung, wobei dieselbe mit 13 gegen 4 Stimmen verneint
ward.
So schweigt denn das H.-G.-B. ganz über diese Frage. Des-
halb erörtert v. Hahn dieselbe in seinem Commentare gar nicht.
Endemann sagt in § 18, S. 95 seines Handelsrechts: Die
Uebertragung der Firma ist jedenfalls ein Zeichen, daß das Geschäft
übertragen ist. Indessen ist der Schluß auf Uebertragung des Ge-
schäfts mitalle nActivenundPassiven keineswegs ein noth-
wendiger.
Auch Ko ch nimmt in seinem Commentare zum Art. 23 H.-G.-B.
an, daß das H.-G.-B. nichts über die in Rede stehende Frage be-
stimme, und bemerkt in Anmerkg. 37, daß im Gebiete der Herrschaft
des preuß. allg. L.-R.s die Uebertragung einer Handlung an einen
Anderen unzweifelhaft kein Besreiungsmodus für den bisherigen
Inhaber seinen Gläubigern gegenüber sei. Gegen den Uebernehmer
erlangten die Gläubiger aus dem Vertrage desselben mit dem Ueber-
tragenden auch kein Klagrecht, wenn sie dem Vertrage nicht beige-
treten sind, und die ihnen etwa zugekommene Bekanntmachung des
Uebernehmers, daß er die Passiven mit übernommen habe, nicht
acceptiren.
Neuerlichst will man nun aber die Entdeckung gemacht haben,
daß das H.-G.-B. unsere Frage doch entscheide.
So sagen
An schütz und v. Völdernd orf, S. 192
ihres soeben erschienenen Commentars zum H.-G.-B.:
„Indem das Gesetz im Art. 23 es für unzulässig erklärt, die
Firma ohne das Geschäft zu übertragen, hat es zugleich gestattet,
dieselbe mit dem Geschäfte einem anderen zu überlassen, doch bestim-
men die Art. 22 und 24, welche darüber nähere Vorschriften geben,
daß die Firma nicht stillschweigend und kraft des Gesetzes mit dem
Geschäfte übergeht, sondern ausdrücklich übertragen werden muß,
woraus sich ergibt, daß die Firma nicht etwa als Pertinenz des Ge-
schäfts angesehen werden kann. Es fragt sich nun, was in den

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