Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Abhandlungen.

solche Bestimmungen in das Gesetz aufzunehmen, nach S. 1432 be-
stritten, weil die thatsächlichen Verhältnisse, um deren rechtliche
Beurtheilung es sich hier handle, so außerordentlich verschieden seien,
und die Absicht der Contrahenten so vielgestaltig sei, daß es unmöglich
erscheine, die erforderlichen rechtlichen Bestimmungen in wenigen
Sätzen zusammenzufassen, ohne daß dabei dem Leben und dem Rechts-
gefühle der Betheiligten Gewalt angethan würde.
Insbesondere sei der Umstand, daß man hierbei auf die Rechts-
verhältnisse bei Erbschaftsantretungen, bei Erbvertheilungen, sowie
bei minderjährigen Erben Rücksicht nehmen müsse, eine Quelle von
Schwierigkeiten, welche mit dem Vortheile, der aus der Aufnahme
von Bestimmungen im Sinne der vorliegenden Anträge erreichbar
sei, in keinem Verhältnisse ständen, zumal in den meisten Fällen aus
dem Uebernahmsvertrage und den Erklärungen der Betheiligten sich
werde ermitteln lassen, ob der Uebernehmer des Geschäfts auch die
Uebernahme der Schulden bezwecke oder nicht.
Von anderen Seiten wurde die Bedürfnißfrage bejaht, und bei
der Wichtigkeit der Sache und dem Umstande, daß es sehr kontrovers
sei, wie weit der Uebernehmer für Schulden des Vorgängers haste,
jedenfalls auf einer speciellen Discussion der Anträge bestanden.
Diese wurde denn auch mit 9 gegen 8 Stimmen beschlossen. Mit 10
gegen 7 Stimmen entschied man sich aber dafür, den Antrag B. zur
Grundlage der Berathung zu nehmen.
Man schlug jedoch die Anlage A. als Amendement vor, und
wurde nun dagegen angeführt: Vor allem müsse in Abrede gestellt
werden, daß der Inhalt des Antrags A. im Principe schon in den
Artikeln 25 und 112 bei der ersten Lesung angenommen sei. Der
Art. 25 (Art. 23 des H.-G.-B.s) enthalte lediglich einen rechts-
polizeilichen Satz, der den Uebertreter in Strafe bringen könne
und insofern gute Wirkungen haben könne, aber auf die Gültigkeit der
Geschäfte keinen Einfluß übe. Art. 112 (Art. 113 des H.-G.-B.s)
beruhe auf den besonderen Verhältnissen der Handelsgesellschaften
und könne deshalb nicht zur Consequenz gezogen werden. Die recht-
liche Anschauung aber, auf welcher der Antrag A. beruhe, habe sehr
erhebliche Bedenken gegen sich. Derselbe gehe davon aus, daß der
Uebernehmer eines Handelsgeschäfts, wenn er die alte Firma bei-
behalte, oder wenn er bekannt mache, daß er ein Handelsgeschäft

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