Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

456 Unter d. O.-A.-G. Lübeck vereinigte Staaten. Art. 3ö7.
bestehen, nicht einbüßen will, unverzüglich nach Ablauf der
Lieferungszeit oder der Lieferungsfrist noch einmal erklären
muß, daß er auf die Erfüllung bestehen wolle,
und nicht vielmehr diese Vorschrift nur dahin zu verstehen ist,
daß, wenn derjenige Contrahent, welcher zuerst zu leisten
hat, diese Leistung zur Lieferungszeit oder vor Ablauf der
Lieferungsfrist nicht offerirt, der andere Contrahent, wenn
derselbe auf die Erfüllung des Geschäfts bestehen will, dieses
unverzüglich nach Ablauf der Lieferungszeit oder Lieferungs-
frist zu erklären hat,
jedenfalls aus der Aeußerung des Commissionsberichts über die Ein-
führung des Handelsgesetzbuches:
daß dasjenige, was der Art. 357 über die Folgen des Ver-
zuges bei sogenannten fixen Geschäften vorschreibt, demjenigen
entspreche, was schon bisher bei uns als Rechtens anerkannt
worden ist,
hervorgeht, daß wenigstens die Commission diese Bestimmung nicht
in dem zuerst angegebenen Sinn verstanden hat;
da aber selbst, wenn diese Vorschrift in dem zuerst angegebenen
Sinne zu verstehen sein sollte, der Berufung des Beklagten auf die-
selbe es entscheidend entgegenstehen würde, daß Kläger während der
Lieferungsfrist einen Auslieferungsschein über die zu liefernde Waare
dem Beklagten zugestellt, Beklagte aber den Auslieferungsschein dem
Kläger nicht zurückgegeben hat, indem, so lange Beklagte im Besitze
eines Schriftstückes verblieb, unter dessen Vorzeigung derselbe sich
ohne Zuthun des Klägers den Besitz der Waare verschaffen konnte,
Kläger zu der Annahme berechtigt war, daß Beklagte fortdauernd die
Absicht hege, die Waare anzunehmen und die Kaufsumme zu bezahlen,
demnach dem Kläger in Folge des von dem Beklagten beobachteten
Verfahrens die Erklärung, daß er auf die Erfüllung bestehe, als
eine vollkommen überflüssige erscheinen durfte und der Einrede,
welche Beklagte aus der Unterlassung dieser Erklärung hernehmen
könnte, die replica doli entgegenstehen würde;
da nun auch Beklagte die von dem Kläger beigebrachte Rech-
nung unbeanstandet gelassen hat,
daß Beklagte schuldig sei, die eingeklagten 1255 B.-M.
14 S. nebst den Zinsen vom Klagetage und den Proceß-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer