Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Unter d O.-A.-G. Lübeck vereinigte Staaten. Art. 350. 449
indem auch der Natur der Sache entsprechend erachtet werden
muß, daß es auf diese „Nachholung des Versäumten" allererst dann
ankommt, wenn der bisher Säumige dieselbe anbietet, wie es sich ja
bei dieser Bestimmung stets nur um Zulassung einer s. g. purgatio
morae gehandelt hat, welche dann doch immer von demJnterpellirten,
dem Säumigen, auszugehen hat,
da aber, anlangend die Wirkung dieser Anzeige, dieselbe dann die
Käufer, Beklagten, zu ihren jetzigen Anträgen keineswegs befugen
konnte, wenn der Verkäufer, Kläger, wie er behauptet, andern Tags
den Caffee offerirt haben sollte, indem solche Lieferung als eine annoch
rechtzeitige erachtet werden müßte:
daß Kläger schuldig zu beweisen:
daß er spätestens am Tage, nachdem er das Schreiben,
Anl. A. empfangen, dem Beklagten die 15 Säcke Maracaibo-
Caffe angeboten habe,
und solchen Beweis, Beklagten Gegenbeweis vorbehältlich,
innerhalb 14 Tage bei Strafe des Beweisverlustes anzu-
treten schuldig sei.
Erkenntniß des Handelsgerichts vom 20. Februar 1867 in S.
I. L. von der Kammer e. Max Hirsch & Co.
Zu Art 356.
Vergl. Bd. IX, S. 214, Art. 356.
Der Art. 356 des d. H.-G.-B.s verpflichtet den nichtsäu-
migen Contrahenten, welcher wegen des Verzuges des
andern Contrahenten die Erfüllung zurückweisen will,
zwar zu der Anzeige, daß er die Erfüllung ablehne, und
zur Gewährung einer Nachholungsfrist; jedoch muß in
letzterer Beziehung der säumige Schuldner mit ein er Er-
klärung, daß er seinerseits nachträglich erfüllen wolle,
rechtzeitig hervorgehen.
Rechtsfall. Kläger hatte von den Beklagten 50 Fässer St. Peters-
burger Hanföl gekauft, welche die letztern resp. ult. August und Sept.
1865 zu liefern hatten. Später sollen nach der Behauptung der Klä-
ger die Lieferungstermine dahin festgestellt sein, daß Beklagte zugesagt
hatten, in der ersten Hälfte des Octbr. per „Hansa" und demnächst per
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XU. 29

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