Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

446 Unter d. O.--A.--G. Lübeck vereinigte Staaten. Art. 354.357.
der Verkäufer von Fonds, welche zu einer festbestimmten Zeit geliefert
werden sollen, wenn er Schadensersatz vom Käufer verlangen will, ohne
die Abnahme und Bezahlung der fraglichen Papiere zu begehren, die-
selben für Rechnung des säumigen Käufers unverzüglich nach Ablauf
der contractlichen Zeit verkaufen und von dem bewirkten Verkauf dem
Käufer ungesäumt Anzeige machen muß,
indem andere Alternativen als die, welche der Art. 354 normirt,
dem Verkäufer nicht zustehen,
und es wenigstens sehr fraglich ist, ob er schlußnotenmäßig sich
für den Fall des Verzuges die reine Coursdifferenz ftipuliren könnte,
vergl. z.B. Koch, Commentar, S. 355, Note 44;
jedenfalls aber eine dahin gehende Usanz sowohl nach Art. 1 des
Handelsgesetzbuches wie nach § 2 des Hamb. Einführungsgesetzes
nicht attendirt werden darf, und der Art. 279 offensichtlich diejenigen
Verhältnisse nicht berührt, welche im Handelsgesetzbuche selbst nor-
mirt sind,
da auch nach Inhalt der Schlußnote Anl. 3 Kläger sich nicht
als Commissionär bezeichnen kann, der den Art 376 sub 1 für sich
geltend machen könnte,
und die Unterstellung, Kl. habe an sich selbst ultm. Mai 1866
zum Tagescours weiterverkauft, gegen das allgemeine Recht wie gegen
das klare Gesetz verstoßen würde,
daß Kl. unter Verurtheilung desselben in die Kosten, ein-
schließlich derer der Provocation, mit der erhobenen Klage
abzuweisen und demgemäß die angemeldete Forderung von
der beklagtischen Masse auszuschließen.
(Erkenntniß des Handelsgerichts vom 29. Mai 1867 in S.
H. Friedenhain, Provocaten Kläger, contra Drem Oppen-
heimer u. Drem Nathan modo, Letzteren allein als Mit-
Adminiftr. des Beneficial-Nachlasses doft. Völklein, Pro-
vokanten Bekl.)
Auf klägerische Appellation erkennt das Obergericht am 28. Juni
1867:
Da das Oberappellationsgericht in dem am 13. d. Mts. abge-
gebenen Erkenntnisse in S. Ramm c. Diercks & Co. in überzeugender
Weise dargethan hat, daß, nach dem unzweideutigen Willen der gel-

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