Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

414 Unter d. O.-A.-G. Lübeck vereinigte Staaten. Art. 313. 314.
Handelsgerichtliches Erkenntniß vom 30. Novbr. 1867 i. S.
Hoops Wwe. e. Rougemont & Holtz.
Auf klägerische Appellation durch Erkenntniß des Obergerichts
vom 17. Januar 1868 bestätigt.
Art. 313.
Da sowohl nach allgemeinem Rechte wie nach Art. 313 des
H.-G.-B.s Frachtgut retinirt werden kann wegen fälliger Frachtfor-
derungen aus der an denselben Schuldner früher geschehenen Abliefe-
rung von Gütern re.
Handelsgerichtliches Erkenntniß vom 14. Aug. 1867 in S.
Ehr. Claußen Namens der Güter-Expedition der Station
Sternschanze c. F. Thüm.
Zu Art. 314.
Da es keiner Untersuchung bedarf, inwieweit die Art. 313 und
314 des allg. d. H.-G.-B.s ein Zurückbehaltungsrecht auch für cedirte
Forderungen zulassen, weil es nach § 35 des Einführungsgesetzes für
Hamburg (vgl. den Commissionsbericht, S. 50, eck. Hirsch) keinem
Zweifel unterliegt, daß das Haltrecht hier auch wegen solcher Gegen-
forderungen, welche durch Cession übergegangen sind, ausgeübt wer-
den darf,
da die cedirten Ansprüche als fällige vom Kläger nicht an-
erkannt sind, wie sie denn überhaupt nicht anerkannt worden, auch
aus der Nichtbeantwortung der Mittheilungen von den Cessiouen
oder der nicht früheren schriftlichen Antwort als in Anl. 8. — zu-
mal ein sofortiger mündlicher Protest gegen den Notar und gegen
Staelin geltend gemacht ist, — nicht gefolgert werden darf, daß
Kläger die cedirten Gegenansprüche anerkannte, geschweige daß er
deren Compensabilität mit der liquiden libellirten Schuld einräumte,
indem aus der Nichtbeantwortung der Mittheilung über eine Cession
an sich nichts Weiteres folgt, als das der äeditor eessus Kenntniß
von der Cession genommen hat,
da, wenn aber auch die cedirten Ansprüche als fällige zu erachten
wären, das Haltrecht nicht eintritt, wenn die Zurückbehaltung der
schuldigen Zahlung der von dem Gläubiger übernommenen Ver-
pflichtung widerstreiten würde, nun aber hier als festgestellt anzu-

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