Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

402 Königreich Preußen. Art. 393. 395. 423. u. 424.
gegeben wurden, noch keineswegs mit Sicherheit darauf schließen läßt,
daß deren Verderb jetzt lediglich durch Verschulden der Bahn-Ver-
waltung oder deren Leute erfolgt sein müsse und nicht auf irgend
eine Weise, bei welcher von einem solchen Verschulden gar nicht die
Rede sein kann; am allerwenigsten aber aus dem Nachweise jener
Ursache auf ein ganz bestimmtes dem Beklagten zu imputirendes
Verschulden geschlossen werden kann. Es hat darum Kläger statt
des ihm von dem Stadtamt auferlegten Beweises den Beweis der-
jenigen Thatumstände, welche Kläger angeführt hat, und welche aller-
dings ein Verschulden der Beklagten darstellen, oder anderer bestimm-
ter Thatumstände, für welche die Beklagte ebenfalls zu haften hat,
zu erbringen.
Die Beantwortung der Frage aber, ob die Ablieferung des
Frachtguts an die Steuerbehörde der Ablieferung an den Destinatär
gleichzustellen ist, kann jetzt füglich aus sich beruhen, da Kläger gar
nicht behauptet hat, daß während der Zeit, daß das Frachtgut sich bei
der Steuerbehörde befand, der Verderb eintrat und zwar durch
Schuld der Bahn-Verwaltung.
2. Dagegen ist dem Stadtamt darin beizustimmen, daß es von
keinem Einflüsse auf die Schadensersatzpflicht der Beklagten sein
kann, wenn der Taxator der beschädigten Felle sich erboten hat, die-
selben mit einem Nachlaß von Fl. 90. behalten zu wollen. Denn
wenn auch zugegeben werden kann, daß derjenige, der Schadensersatz
zu beanspruchen berechtigt ist, solchen Ersatz nicht fordern darf, wenn
der Schaden durch gehörige Sorgfalt hätte vermieden werden können,
Weisscheid, Pandekten, II, S. 32,
so findet dieser Grundsatz doch keine Anwendung auf diejenigen Fälle,
wo der Benachtheiligte durch Versäumung einer günstigen Gelegen-
heit zum Verkaufe des beschädigten Gegenstandes einen nur ihm
selbst zu gut kommenden Gewinn zu machen unterlassen hat, wie
überhaupt auf alle Fälle, wo der Benachtheiligte die Abwendung oder
Verringerung des Schadens lediglich damit versäumte, daß er eine
eigene Thätigkeit, zu der er in keiner Weise verpflichtet war, auch
nicht in Anwendung brachte.
Vgl. Seuffert, Archiv, IX, 273; XI, 130; XIII, 235.
Wf.

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