Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

400 Königreich Preußen. Art. 393. 395. 423 u. 424.
a. daß der Verderb der Felle von eingedrungener Feuchtigkeit
herrührt, ist an sich außer Streit. Kann nun aber nicht bewiesen
werden, daß die fraglichen Felle trocken aufgegeben worden sind, so
ist alsdann der Schaden seinem ganzen Umfange nach als innerlicher
Verderb in Folge feuchten Zustandes anzusehen, so daß die Eisenbahn
von aller Haftbarkeit frei ist.
b. Kläger behauptet, daß die Felle erst von dem Augenblicke an,
wo er sie besichtigt habe, als abgeliesert zu betrachten seien und so
lange die Beklagte ihm haste. Nun ist es richtig, nicht nur, daß
Art. 395 des H.-G.-B.s die Dauer der Haftbarkeit von der Empfang-
nahme bis zur Ablieferung des Guts bestimmt, sondern auch, daß
eine Beschränkung dieser Haftbarkeit in Folge des Art. 423 ausge-
schlossen, und' demgemäß die entgegenstehende Bestimmung des Reg-
lements der Beklagten rechtlich unwirksam ist. Nun ergibt sich aber
aus Art. 393 des H.-G.-B.s, daß die Uebergabe des Guts an
Packhöfe, Zollschuppen, Revisionsbüreaus rc. nicht als Ablieferung
angesehen wird.
Vgl. Lutz, Protocolle, S. 4730 u. 4731.
c. Daß Kläger zur Annahme des Anerbietens des Taxators, die
Felle mit 90 Fl. Nachlaß übernehmen zu wollen, nicht verpflichtet
war, ist zweifellos. Er konnte hierzu umsoweniger verpflichtet sein,
als dieß Anerbieten von einem Dritten ausging und der Ersatz von
90 Fl. seitens der Beklagten noch heute nicht zugesichert wird.
d. Das H.-G.-B. läßt eine Beschränkung des Umfangs der
Haftpflicht der Eisenbahnverwaltungen auf einen Maximalsatz zu
und erklärt eine derartige reglementarische Bestimmung nur in dem
Falle für unwirksam, wo eine bösliche Handlungsweise oder grobe
Fahrlässigkeit der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute den Schaden
herbeigeführt hat. Was nun aber Kläger als ein Verschulden der
Leute der Bahnverwaltung angeführt hat, erscheint in keiner Weise
genügend, um auf ein schweres Verschulden derselben schließen zu
lassen. Hiernach kann aber auch ein schweres Verschulden nicht zum
Beweise verstellt werden und hat es deshalb bei dem reglement-
mäßigen Maximalsatze zu verbleiben.
Das Stadtgericht in Frankfurt a. M. legte dagegen dem
Kläger folgenden Beweis auf:
daß die fragt. Kalbfelle dadurch beschädigt worden seien,

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