Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Königreich Preußen. Art. 317.

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treffe, denselben der Klägerin, weil die fraglichen Knöpfe bestellungs-
widrig in „schwarz" statt in „farbig" geliefert worden seien, sofort
mündlich zur Disposition gestellt habe, womit auch die Klägerin ein-
verstanden gewesen und sie, die Beklagte, mit dem anderweitigen
Verkaufe der Dispositionswaare beauftragt habe, der jedoch nicht
gelungen sei.
b. Hätte ein weiterer Betrag an der Rechnung der Klägerin
in Abzug zu kommen, darum weil die Klägerin ihr, der Beklagten,
nach mündlicher Uebereinkunft eine Bonification von 2°/0 des jähr-
lichen Waaren-Umschlages als Aequivalent für die Baarzahlungen
und Baarvorschüsse, die sie der Klägerin geleistet, zu vergüten habe.
Allerdings fei diese Bonification bei den Rechnungsabschlüssen von
1863 und 1864 nicht in Abrechnung gebracht worden, allein dieß sei
nur unterblieben, weil die Klägerin gewünscht habe, damit bis zu dem
Zeitpunkte zu warten, in welchem sich im Gegensätze zu den Jahren
1863 und 1864 ein Saldo zu ihrem, der Klägerin, Gunsten Heraus-
stellen werde, eine Eventualität, die im Jahre 1865 eingetreten sei.
Durch Erkenntniß vom 23. September 1867 sprach sich das
Stadtgericht zu Frankfurt a. M. hierüber folgendermaßen aus:
ad a. Da die Klägerin sämmtliche Behauptungen der Be-
klagten in Abrede gestellt hat, so liegt der Beklagten zunächst der Be-
weis ob, daß sie jene Knöpfe in „schwarz" bestellt und alsbald zur
Disposition gestellt habe, während die Klägerin für den Fall der Er-
bringung dieser Beweise darzuthun hat, daß sie die Bestellung in
„schwarz" ausgesührt habe und die Beklagte hiergegen den Beweis
führen kann, daß sich die Klägerin mit der Dispositionsstellung ein-
verstanden erklärt habe.
ad b. Die Beklagte ist hier zum Beweise zuzulassen. Die
Klägerin macht zwar geltend, daß die Beklagte bei den Rechnungs-
abschlüssen für 1863 und 1864 und ihren die Abrechnung für 1865
betreffenden Briefen einer Uebereinkunft der gedachten Art in keiner
Weise erwähnt habe, und ist auch allerdings nicht zu verkennen, daß
diese auffallende Thatsache Bedenken gegen die Richtigkeit jener Be-
hauptung der Beklagten Hervorrufen muß. Da aber in dem ange-
zogenen Schreiben der klägerische Contocorrent nicht anerkannt wor-
den ist und die Beklagte sich vielmehr darin dessen Feststellung durch
mündliche Verhandlung ausdrücklich Vorbehalten hat, so kann ein

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