Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

34 Unter d. O.-A.-G. Jena vereinigte Staaten. Art. 54.
Maßgabe des Art. 117 nur einem der Gesellschafter zugestellt
zu werden brauchten; daß man, sofern nicht besondere Gründe, die
aber dann sofort geltend gemacht werden müßten, dieß nöthig
machten, fortan nicht mehr die Benennung aller bei der Gesell-
schaft Betheiligten und den Nachweis, daß alle diese Personen
wirklich Theilhaber der Gesellschaft seien, oder Vollmachten von
allen diesen Einzelnen verlange. Solche Anforderungen hätten zu
Verlusten geführt, wenn z. B. ein Gesellschafter aus weiten Rei-
sen sei; rc.
vgl. von Kräwel, Commentar zu Art. 111, S. 139.
von Hahn, Commentar zu Art. 111, Bd. 1, S. 280.
Gegen die hier vertretene Ansicht kann auch die Schwierigkeit,
die im Falle von Eidesleistungen durch eine klagende oder verklagte
Handelsgesellschaft in Betreff der Frage, welche Personen zu schwören
haben, entstehen könnte, nicht geltend gemacht werden. Denn solche
Schwierigkeiten lassen sich in einem späteren Proceßstadium ebensogut
lösen, wie sie, falls juristische Personen, oder auch Actiengesellschaften
als Kläger oder als Verklagte in eine gleiche Lage kommen, gelöst
werden. Auch handelt es sich hier um ein allgemeines Princip, das
gleichmäßig für alle Fälle, auch für solche, bei denen Eidesleistungen
durch die Parteien gar nicht Vorkommen, in Art. 111 eil. aufgestellt
worden ist und welche durch Utilitätsrücksichten, die für die Behand-
lung einer ganz verschiedenen und speciellen processualischen Frage in
Betracht kommen könnten, nicht alterirt werden darf. R.
Zu Art. 34.
Erlöschung der Procura.
Das Rechtsverhältniß eines Procuristen wird im Allgemeinen,
wie das des sonstigen Handlungsbevollmächtigten, nach den Regeln
beurtheilt, welche vom römischen Institor gelten,
Mittermaier, Grunds, des deutschen Privatrechts, ed.V,
§ 37, sub II;
und es ist aus
L. 5, § 17; L. 11, pr. L. 17, § 2 u. 3. Dig. de institor,
act. 14, 3,
zu ersehen, daß beim Institor auch nach dem Tode des Principals
das Mandat sich bis auf Weiteres wirksam erweist.

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