Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Königreich Preußen. Art. 324. 342. 351. 355. 356. 357. 386
Nothwendigkeit der längeren Zeitdauer einer stillschweigend eintreten-
den relocatio gefolgert werden könne,
Glück, Paud., XVII, S. 294 flg.
Beklagter daher auch berechtigt gewesen wäre, dem Kläger v. 2. Juli
1866 auf den 1. October 1866 zu kündigen. Ws.
Zu Art. 324. 342. 331. 333. 356. 337.
Hat auch bei dem Platzgeschäfte der Käufer dem Verkäu-
fer die Gefäße zur Aufnahme der Waare zu liefern? —
Beweislast je nach der processualischen Lage, jenach den
Behauptungen der Parteien.
Bäckermeister Johann Jonas Schmidt in Frankfurt a. M. klagte
gegen den Mühlenbesitzer Joseph Georg Mohr daselbst, der letztere
habe ihm im Mai 1866 50 Malter Waizenmehl Nr. 1 zu 11 Fl.
30 Kr. das Malter verkauft, aber nicht geliefert. Da eine bestimmte
Lieferzeit nicht bedungen war, habe er am 6. November den Beklag-
ten nochmals aufgefordert, ihm spätestens bis zum 12. November zu
liefern und ihm dabei angedroht, daß er im Falle der Nichtlieferung
Schadensersatz wegen Nichtlieferung beanspruchen werde. Da der
Geklagte auch jetzt noch die Lieferung abgelehnt, so verlange er jetzt
die Differenz zwischen dem Kaufpreise von 11 Fl. 30 Kr. und dem
Marktpreise des Mehls vom 12. November, welcher 15 Fl. 30 Kr.
betragen habe.
Der Beklagte entgegnete: er habe zwar am 9. April (nicht im
Mai) dem Kläger 50 Malter Waizenmehl binnen 4 Wochen zu lie-
fern zngesagt, aber nur unter der Bedingung, daß vor Ablauf dieser
Zeit der Kläger ihm die zur Aufnahme des Mehls erforderlichen
Säcke zu liefern hatte. Es sei dieß eine conditio sine qua non
gewesen, da er ohne die Säcke das Mehl nicht liefern konnte und nicht
zu liefern brauchte. Aber die Säcke seien trotz mehrfacher Aufforde-
rung nicht geliefert worden, vielmehr habe Kläger erklärt, er wolle
lieber gar kein Mehl, womit er, Beklagter, einverstanden gewesen sei.
Die notarielle Aufforderung an ihn, zu liefern, sei jedenfalls werthlos
gewesen, da er nichts mehr zu liefern hatte.
Durch Erkenntniß v. 25. Februar 1867 wies das Stadtamt
zu Frankfurt a. M. den Kläger mit seiner Klage ab, weil der
Gegenstand des Kaufs eine bestimmte Quantität Mehl bilde, und

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