Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Königreich Preußen. Buch I, Tit. 5 u. 6.

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„Agenten" bezeichneten) Personen, welchen von einem Kaufmanne,
ohne daß sie in einem Dienstverhältnisse zu ihm stehen, die Vermitt-
lung von Verkäufen übertragen ist, im Allgemeinen nicht als Hand-
lungsbevollmächtigte im Sinne des Art. 47 zu gelten haben und daß
insbesondere deren Bevollmächtigung zur Annahme von Waaren und
Zahlungen nicht zu präsumiren ist.
Brinckmann, H.-R., § 107, Anm. 7.
Lutz, Protokolle, S. 104 flg.
Wolfs, die rechtl. Stellung des Agenten in Malß, Zeit-
schrift für Vers.-R., I, S. 212 flg.
Entsch. des Justizamtes Forderglauchau und des H.-G.
München in L oehr, Centralorgan, I, S. 417 u. 641.
b. Es ist demnach dem Beklagten der Beweis seiner Behaup-
tung aufzuerlegen, daß Schinkenberger von der Klägerin bevollmächtigt
gewesen sei zur Vornahme der fragt. Handlungen und bedarf es
hierzu nicht des Nachweises einer ausdrücklichen Vollmacht, son-
dern genügt es schon, wenn nachgewiesen wird, daß dem Schinken-
berger durch Vereinbarung oder thatsächlich von der Klägerin eine
solche Stellung eingeräumt gewesen sei, daß sich daraus die fraglichen
Befugnisse als nothwendige Folge ergeben, und muß es deshalb dem
Beklagten gestattet sein, seine Beweisführung auf alle hierzu taug-
lichen Momente zu erstrecken, während die Entscheidung über die Rele-
vanz der von beiden Seiten hervorgehobenen Umstände im Ganzen oder
im Einzelnen je nach dem Ergebnisse des Beweisverfahrens dem
Endurtheile Vorbehalten bleiben muß.
e. Beklagter stützt sich weiter darauf, daß Schinkenberger bei
dem Beklagten und anderen Kunden der Klägerin Gelder und Dis-
positionswaaren in Empfang genommen, darüber quittirt, Differenzen
geordnet, Nachlässe bewilligt habe, und daß Klägerin diese Vertre-
tung durch Sch. anerkannt habe, indem sie ihren Kunden gegenüber
nicht dagegen reclamirt habe. Auch diese Behauptung ist dem Be-
klagten zum Beweise zu verstellen, da eine Verpflichtung des Prin-
cipals auch durch seinen vermuthlichen Willen begründet und
bestimmt werden kann.
1. 8 D. quod cum eo 14, 5.
Thöl, H.-R., S. 182 flg.
Wolfs, a. a. O., S. 213 flg.

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