Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Königreich Preußen Art. 347.

des verkauften Thieres der bloße Keim zu einer Krank-
heit vorhanden war?
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 24. Mai 1866.
(Strieth orst, Archiv, Bd. 63, S. 187.)
Auch der bloße Keim zu einer Krankheit (die Dämpfigkeit
des verkauften Pferdes war erst 4 Wochen nach der Uebergabe her-
vorgetreten, aber der Sachverständige schloß aus den Symptomen,
daß die Dämpfigkeit schon früher ausgebildet, und die Anlage zu
derselben schon bei der Uebergabe vorhanden war) ist für einen
zur Wandelungs- oder Minderungs-Klage berechtigenden Fehler oder
Gewährsmangel eines erkauften Thieres anzusehen, wenn derselbe
bereits zur Zeit der Uebergabe vorhanden war, erwiesener Maßen
die nächstdem entwickelte Krankheit veranlaßte, und letztere selbst nach
ihrer Natur und Beschaffenheit den Käufer zu dessen Rückgabe, oder
zur Minderung des vereinbarten, die Unkenntniß des Käufers
von dem Mangel voraussetzenden Kaufpreises gesetzlich berechtigt
haben würde.
Hier steht demselben in Fällen der vorliegenden Art die Vor-
Boraussetzung zur Seite, daß er sich auf den Kauf überhaupt, oder
doch zu dem vereinbarten höheren Preise nicht eingelassen haben
würde, wenn er schon zur Zeit des Kaufes von dem Dasein der la-
tenten Krankheits-Ursache Kenntniß gehabt hätte, oder hätte
haben können. Diese Voraussetzung resp. die Annahme eines bei
dem Käufer obgewalteten Jrrthums über den Gesundheitszustand
des erkauften Thiers, die jedem Gewährleistungs-Anspruch wesentlich
zum Grunde liegt, muß demselben um so entscheidender zur Seite
stehen, wenn, wie hier, die durch die Anlage hervorgerufene Krank-
heit (die Dämpfigkeit) zu den gesetzlich als Gewährsmängel
ausgezeichneten Krankheiten gehört (§ 205, Anh., § 14, L.-R.
Thl. I, Tit. 11), und sich innerhalb der im Gesetz bestimmten, für
den Causalrexus zwischen Keim und Krankheit nach gesetzlicher Vor-
schrift sprechenden Fristen entwickelt.
Art. 347.
Der Art. 347 H.-G.-B. findet auf PlaHgeschäfte keine
Anwendung. — Dem mit der Gewährleistungs-Klage

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