Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Königreich Preußen. Art. 324. 342.357.

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lationsgerichts zu Naumburg v. 3. Dec. 1864 aus folgenden
Gründen verworfen:
Der Auslegung der in dem Schlußscheine gebrauchten Worte
„ab Breslau zum Preise von 141/4 Thlr." durch die Verklagte,
welche der erste Richter als richtig angenommen, kann nicht beige-
treten werden. Kein Wort im Schlnßschein deutet darauf hin, daß
die Lieferung in Breslau selbst erfolgen sollte. Im Gegentheil sprechen
die Worte „ab Breslau" aus, daß die Lieferung außerhalb Breslau
erfolgen und nur zu dem Kaufpreise noch die Transportkosten von
Breslau ab hinzutreten sollten. Daß ein bestimmter Erfüllungsort
durch jene Worte nicht hat bezeichnet werden sollen, ist so klar, daß
es der Vernehmung von Sachverständigen hierüber nicht bedurfte,
weil diese den Sinn der Worte nicht ändern können. Was aber die
Aussagen der in erster Instanz vernommenen Sachverständigen angeht,
so sagen die Breslauer Sachverständigen zwar, daß nach der Fassung
der Schlußscheine Breslau der Ort der Lieferung sei. Es fehlt aber
diesem Ausspruche an allen denselben rechtfertigenden Gründen,
welche die Sachverständigen doch nach § 59, 1, 10 A.-G.-O. hätten
angeben müssen, um ihr Gutachten beweiskräftig zu machen.
Allein richtig ist die mit Gründen unterstützte Auslegung des
Sachverständigen R., wonach durch die Schlußscheine Breslau keines-
wegs als Lieferungsort festgesetzt ist, vielmehr mit den Worten „ab
Breslau lieferbar" nur ausgedrückt werden sollte, daß die Käufer
die Fracht von Erfurt nach Breslau zu zahlen haben. . . .
Bestimmt nun der Schlußschein, daß der Spiritus in Breslau
nicht zu liefern war, so enthalten sie doch eine Festsetzung über den
Ort der Lieferung nicht. Deshalb ist dieser Ort nach den gesetzlichen
Vorschriften zu bestimmen. Nach Art. 342 und 344 des H.-G.-B.s
soll aber das Geschäft an dem Orte erfüllt werden, der nach der
Natur des Geschäftes oder der Absicht der Contrahenten als Ort der
Erfüllung anzusehen ist. Nach der Natur des Lieferungsvertrages
kann aber die Absicht der Contrahenten nur dahin gegangen sein, den
Spiritus in den Besitz der klagenden Handlung zu bringen, die in
Erfurt ihre Niederlassung hat. . . .
Die klagende Handlung hat nun am 30. Juni 1863 die Ver-
klagte in Erfurt vergeblich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit auf-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. xil. 20

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