Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

4.2. Großherzogthum Baden

Großherzogthum Baden. Art. 133. 142. 25
kommen dürfte, die Handelsgesetzgebungen eine feste Norm und ein
sicheres Anhalten schaffen wollten, was doch gewiß nicht so schwierig
sein dürfte.
Noch will ich hier erwähnen, daß, wenn ich eben daraus, daß
im Art. 10 „Wirthe" nicht zu den Vollkaufleuten gezählt werden,
folgere, daß man ihnen doch die Rechte eines unregistrirten Kauf-
manns gewährt, oder mindestens nicht entzogen habe, ich dieß gerade
nicht auf die übrigen in diesem Artikel genannten Personen: Höker,
Trödler, Hausierer ausgedehnt haben möchte, da es wohl Niemand
einfallen dürfte, für die Streitigkeit eines Dienstmädchens oder
Arbeiters gegen ihren Dienstherrn, einen Höker rc., ein Handels-
gericht als competent zu erachten. — Man sieht aber, wie leicht man
die Compotenzsrage zur wächsernen Nase machen kann. A.

Großherzogthum Laden.
Wenn die Mitglieder einer Handelsgesellschaft bei deren
Auslösung einzelne Bestimmungen über Vertheilung
gewisser Bestandtheile des Gesellschaftsvermögens
treffen, so berechtigt dieß nicht den einen Gesellschafter
zu Forderungen gegen den Anderen vor Vollendung der
Liquidation. Ueber die Bedeutung der Liquidation und
über Auslegung sowie Zulässigkeit von vertragsmäßi-
gen Festsetzungen Hierwegen.
Bon Herrn Kreisgerichtsdirector vr. Puchelt in Baden-Baden.
Es ist unter den Parteien kein Streit darüber, daß sie in Ge-
meinschaft mit dem Sohne des Klägers, Ernst Glückher jun. durch
Vertrag vom 15. Januar 1864 eine offene Handelsgesellschaft zum
Betriebe eines Fabrikgeschäftes elektro-chemisch versilberter Tafel-
geräthe mit einander eingingen, und daß diese Gesellschaft am 1. Feb.
1866 durch gegenseitige Uebereinkunft aufgelöst wurde; ebenso ist
unbestritten, daß der Gesellschafter Ernst Glückher jun. als Liqui-
batoT aufgestellt worden ist, und daß die Liquidation bis jetzt noch nicht

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer