Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Königreich Preußen. Art. 324 flg.

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indem sie die von dem Verklagten ausgesprochene Zurdispositions-
stellung der Waare acceptirten, hinzugefügt:
Für keinen Fall wünschen wir, daß Sie die Waare erst ent-
entsiegeln, da sie mit unserm Stempel sofort weiter spedirt
wird.
Wenn der zweite Richter hierin eine Voraussetzung der An-
nahme der Dispositionsstellung findet, so kann in dieser Würdigung
eine Verletzung des §§ 100. 101. 114. 115, I, 4 a. L.-R. (von Be-
dingungen) ebensowenig gefunden werden, als sich der aufgestellte
Satz: „daß ein Wunsch nicht als Bedingung anzusehen sei," allge-
mein anerkennen läßt, hier vielmehr alles auf die Auslegung der im
concreten Falle vorliegenden Willenserklärung mit Rücksicht auf die
Lage des Falles ankommt. Von Verwechselung des Rechtsgeschäfts
unbedingter Annahme mit bedingter ist also hier ebenfalls nicht die
Rede. ch
Art. 324 flg.
Die Verkaufs-Clausel „zahlbar gegen Tratten des
Verkäufers" berechtigt diesen, wenn er seinerseits
den Vertrag erfüllt hat, von dem Käufer die An-
nahme der gezogenen Wechsel und imVerweige-
rungs-Falle Schadens-Ersatz zu fordern*)
Erk. des App.-Ger.-Hofs zu Köln v. 8. Januar 1867.
(Archiv für Civ.- und Crim.-R. d. Rheinprovinz, Bd. 61,
Abth. 1, S. 9.)
Der Käufer suchte auszuführen, daß die Clausel „zahlbar gegen
Tratte des Verkäufers" nicht, wie die Clausel „zahlbar gegen
Accept des Käufers," die Verpflichtung herbeiführe, die Tratte vor
Verfall zu acceptiren, sondern nur dieselbe bei Verfall einzu-
lösen. Der App.-Hof verwarf aber diese Ausführung aus folgen-
den Erwägungen:
I. E., daß thatsächlich feststeht, daß der fragliche Handel unter
der Bedingung geschlossen ist, daß die Zahlung des Kaufpreises auf
Zweimonats-Tratten der Verkäufers erfolge;
daß aus dem Schreiben der Käuferin (Appellantin) v. 23. Sep-
tember 1866 hervorgeht, daß sie zur Zeit, als sie zur Annahme des
*) Vgl. Busch. Archiv, Bd. III, S. 330; Bd. IX, S. 167.

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