Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Königreich Preußen. Art. 284. (220. 398.)

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selbst nicht darlegen, und mithin auch nicht den Betrag desselben, so
bleibt es bei dem Vertrage. Denn der Berechtigte, der sich auf sein
vertragsmäßiges Recht beruft, und damit von selbst ein rechtliches
Interesse dabei hat, daß der gültig abgeschlossene Vertrag erfüllt
werde, hat einen weiteren Beweis, und namentlich nicht den, daß ihm
irgend ein Vermögensnachtheil dadurch, daß der die Strafe Ver-
sprechende nicht erfüllt habe, entstanden sei, nicht zu liefern. Die
Grundsätze hat das Obertribunal in dem Plenarbeschluß v. 16. Jan.
1846 sEntscheidgn., Bd. 12, S. 3 stg., Präjudiz, Nr. 1676) an-
erkannt. Darnach kann also die Beklagte gerade, weil ein Nachweis
ihres Interesses nicht erbracht ist, und mithin die Unterlage zu der
im § 301 a. L.-R., 1,5*) gestatteten Ermäßigung der Strafe fehlt,
die vertragsmäßig verabredete Strafe fordern. Dieß ist auch im
§ 302 loc. cit. ausgesprochen. Der Appellationsrichter hat also,
indem er dem zwischen den Parteien in Betreff der Conventional-
strafe abgeschlossenen Vertrag seine rechtliche Wirksamkeit abspricht,
die §§ 300 und 302 loc. cit. verletzt."
Hierzu Kritik dieses Erkenntnisses vom App.-Ger.-Rath Hoff-
man n in Gruchot's Beiträgen, Jahrg. XI, S. 278 stg.
Art. 284. (220. 398.)
Ist auf die nicht rechtzeitige Erfüllung eines Ver-
trages eine Conventionalstrafe gesetzt, so hat derjenige,
welcher trotz der Annahme der verspäteten Leistung
die Conventionalstrafe beansprucht, den Beweis des
bei der Annahme gemachten Vorbehaltes zu führen.
Ist das Interesse, welches bei nicht gehörig gelei-
steter Erfüllung zu vergüten ist, durch Verabredung
einer Strafe in Voraus bestimmt, so kann, wenn
diese Conventionalstrafe nicht gefordert werden

*) A. L.-R , Thl. I, Tit. 5, § 301: Wird jedoch dadurch (durch die Bestim-
mung der Conventionalstrafe) der doppelte Betrag des wirklich auszumitteln-
den Interesses überstiegen, so muß der Richter die Strafe bis auf diesen doppelten
Betrag ermäßigen. — § 302, Ist das Jnterresse gar keiner Schätzung
fähig, so hat es bei dem verabredeten Betrage der Strafe lediglich sein Be-
wenden.

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