Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Königreich Preußen. Art. 282.

ist, daß er selbst in dieser Verhandlung ausdrücklich zugestanden hat,
daß die Kartoffeln bei längerem Liegen in dem Fahrzeuge der Gefahr
des Verderbens ausgesetzt seien, und daß nun erst (am 7. Mai) der
Verkauf vor sich gegangen ist. Ob die Kartoffeln einen Marktpreis
haben? ist bei Anwendung des Art. 343 gleichgültig, da es nur ein
Recht, keine Pflicht des Verkäufers ist, die Waare nicht öffentlich
durch einen Mäkler zu verkaufen. Ebenso ist es nur ein Recht, keine
Pflicht des Verkäufers, die Waare bei einem Dritten lagern zu
lassen. P

Art. 282.
Färben von Seide. Versehen des Bestellers. Stricte
Ausführung des Auftrags oder Anfrage beim Be-
steller?
Erk. des Stadtgerichts zu Berlin vom 23. Sept. 1867.
(Original-Beitrag.)
Der Kaufmann I. übersandte dem Färbereibesitzer Sp., wel-
cher bereits früher für ihn Seide gefärbt, laut Bestellzettel vom
28. Februar 1867 70 Pfund Seide Nr. 50. 3 Draht Schapp Cor-
donett, um dieselbe „ganz schwer schwarz, wie die am 16. Februar-
gelieferte" zu färben. Sp. lieferte die Seide, worunter sich auch
10 Pfund von einer feineren Sorte Schapp Casir Nr. 60 befanden,
gleichmäßig in einer Schwere von 64,9 Loth per Pfund gefärbt zurück.
I. behauptete nun, daß jene aus Versehen unter die als Schapp Cordo-
nett Nr. 30. 3 Draht bezeichnte Seide gekommenen 10 Pfd. Schapp
Casir durch die zu schwere Belastung total unbrauchbar geworden
seien, und stellte dieselben Sp. zur Verfügung. Sp. klagte jedoch
auf Zahlung des vollen Färbelohnes für 70 Pfund mit 122 Thlr.
15 Sgr., indem er auf die älteren Bestellzettel Bezug nahm, wonach
die am 16. Februar 1867 zurückgelieferte Seide so schwer als möglich,
mindestens 60- bis 70-löthig gefärbt werden sollte.
Verklagter I. beharrte bei seiner Zahlungsweigerung. Nach
seiner Ansicht durfte Kläger die feinere Seide nicht ohne besondere
Anfrage färben, da er als Färbermeister wissen müsse, daß dieselbe
eine Belastung zu 100 Procent wie die am 16. Februar gelieferte
Seide, oder gar 1111/2 Procent nicht ertrage. Derselbe müsse dem-
nach den Werth der durch die übermäßige Beschwerung werthlos

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