Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Königreich Preußen.

durch V.-O. v. 22. Septbr. 1867 (Ges.-S., S. 1634) und Instruction
vom 26. Octbr. 1867 (Just.-Min.-Bl., S. 379) eingeführt.
Die allgemeine deutsche Wechsel-Ordnung ist durch
B.-O. vom 13. Mai 1867 (Ges.-S., S. 669) in dem Bezirke des
Appell.-Gerichts zu Kiel, durch V.-O. vom 13. Mai 1867 (Ges.-S.,
S. 737) in dem Bezirke des Appell.-Gerichts zu Cassel eingeführt.
— Die in der Nürnberger Conferenz berathene Novelle zur Wech-
sel-Ordnung ist durch V.-O. v. 5. Juli 1867 (Ges.-S., S. 1108)
im vormaligen Herzogthum Nassau eingeführt.
Die altpreußische Cab.-Ordre vom 17. Juni 1833 (Ges.-S.,
S. 75), betreffend die Befugniß zur Ausstellung von In-
haber-Papieren und deren rechtliche Natur, ist durch B.-O.
vom 17. Septbr. 1867 (Ges.-S., S. 1518) aus sämmtliche neu
erworbenen Landestheile ausgedehnt*). Desgleichen ist über die
Außer- und Wieder-Jncurssetzung der Inhaber-Papiere die
V.-O. vom 16. Aug. 1867 (Ges.-S., S. 1457) ergangen**).
Die altpreußische V.-O. vom 12. Mai 1866 (Ges.-S., S. 225.
Vgl. auch 1867, S. 30), welche die bestehenden Beschränkungen
des vertragsmäßigen Zinssatzes und der Höhe der Conven-
ti onal st rasen für Darlehen, zu deren Sicherheit nicht unbeweg-
liches Eigenthum verpfändet wird, aufhebt — ist durch V.-O. vom
18. März 1867 (Ges.-S., S. 387) auf sämmtliche einverleibte
Landestheile ausgedehnt***).
Im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover, Kursürsten-
thums Hessen und Amtsbezirks Homburg sind durch B.-O. v. 29. März
*) In Braun schweig ist am 30. April 1867 eine ähnliche Verordnung
erlassen.
**) In Oldenburg ist am 1. Mai 1865 eine ähnliche Verordnung er-
gangen.
***) Durch das inzwischen publicirte Bundesgesetz vom 14. Povbr. 1867
(Bund.-Ges.-Blatt, S. 159) sind für das ganze Gebiet des norddeutschen
Bundes die Beschränkungen der vertragsmäßigen Zinsen ganz allgemein, auch
für Hypothekforderungen, aufgehoben. Der § 1 dieses Gesetzes lautet:
„Die Höhe der Zinsen, sowie die Höhe und die Art der Vergütung für Darlehen
und andere kreditirte Forderungen, ferner Konventionalstrafen, welche für die
unterlassene Zahlung eines Darlehns oder einer sonst creditirten Forderung zu
leisten sind. unterliegen der freien Vereinbarung. Die entgegenstehenden Privat-
rechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen werden aufgehoben." — In Oester-
reich ist am 14. December 1866 eine ähnliche Verordnung ergangen.

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