Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Königreich Preußen.

Zeitpunkt der Gesetzeskraft besonders angegeben ist, mit dem zwölf-
ten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages beginnt, an welchem
das betreffende Stück der Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben ist.
3. Das preuß Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 mit
den dasselbe ergänzenden und aufhebenden Gesetzen, und eine neue
vollständige Strafproceß-Ordnung-, welche sich an das be-
stehende altpreußische Verfahren anschließt, sind durch V.-O. vom
25. Juni 1867 (Ges.-S., S. 921) für die sämmtlichen neuen
Appell.-Gerichts-Bezirke (Celle, Cassel, Wiesbaden, Kiel) eingeführt*).
— Eine V.-O. vom 30. August 1867 (Ges.-S., S. 1412) regelt den
Ansatz der Gerichtskosten uno Gebühren der Rechtsanwälte
in Strafsachen. — Eine ministerielle Verfügung vom 21. October
1867 (Just.-Min.-Blatt, S. 365) betrifft die Amtsverwaltung der
Staatsanwälte und Ober-Staatsanwälte, und deren
Geschäftsverkehr mit den Gerichtsbehörden.
4. Das Verfahren in Civil-Processen ist im Bezirk des
Appell.-Gerichts zu Celle unverändert geblieben. — Für die Be-
zirke der Appell.-Gerichte zu Cass el, Wiesbaden und Kiel ist
dagegen eine V.-O. v. 24. Juni 1867 (Ges.-S., S. 885) erlassen,
welche in 113 Paragraphen das Proceß-Verfahren normirt. Die
V.-O. ist den altpreußischen V.-O. vom 1. Juni 1833 und 21. Juli
1846, insbesondere aber der V.-O. vom 21. Juli 1849 (Ges.-S.,
S. 307) nachgebildet, welche letztere für die Bezirke des Appell.-Ge-
richts zu Greifswald und des Justizsenats zu Ehrenbreitenstein (in
denen gemeines Recht gilt) erlassen war.
Der Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten und der
Gebühren der Rechtsanwälte und Notare in Civilsachen ist für
die Appell.-Gerichts-Bezirke Cassel, Wiesbaden und Kiel durch die
V.-O. v. 30. August 1867 (Ges.-S., S. 1369.1385.1399) geregelt.
Die altpreußische Gesetzgebung über die Zulässigkeit des
Rechtsweges und die Competenz-Conflicte zwischen den Ge-

*) Vgl. auch den Erlaß vom 14. Septbr. 1867 (Ges.-S.. S. 1552), betref-
fend die Aufstellung der Register der Geschwornen in Hannover und Schles-
wig-Holstein. — Im Bezirke des Appell.-Gerichts zu Frankfurt a. M. war
das preuß. Strafrecht bereits früher theüweise eingeführt. V.-O. vom 12. Decbr.
1866 (Ges.-S., S. 787), V.-O. vom 25. Febr.'und 11. Mai 1867 (Ges.-S.,
S. 279. 702).

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