Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Oesterreich. Art. 250 und 253. 175
Einsicht der Bücher und Papiere, um seine Rechte geltend machen zu
können.
Das Handelsgericht ordnete eine Tagsatzung an, wobei Jakob
Andres die Bilanz vorlegen solle. Er ergriff den Recurs dagegen,
hervorhebend, daß Simon Andres sein registrirter Procuraführer,
also eigentlich nur sein Handlungsbeviensteter, keineswegs stiller Ge-
sellschafter war. Denn er habe nur ein Fünftel der Geschäftslosung,
also der Bruttoeinnahme, somit keinen Antheil am eigentlichen Ge-
schäftsgewinne, und zwar auch dann zu beziehen, wenn das Geschäft
gar keinen Gewinn abwerfe. Von dem Tragen eines allfälligen
Verlustes ist im Briefe keine Rede, ja sogar die Einlage gegen einen
solchen geschützt, da sie jedenfalls ganz zurückgestellt werden muß.
Es fehlen daher alle Merkmale einer stillen Gesellschaft, wie Art. 250
H.-G--B. sie voraussetzt. Zudem kann die von Simon Andres be-
gehrte Vorlage der Bilanz und Schriften nur aus wichtigen Grün-
den (Art. 253) in Anspruch genommen werden, die nicht vorhan-
den sind.
Die zweite Instanz wies den Recurs ab. Denn Jakob Andres
hat mittelst des Brieses den Simon Andres als stillen Gesellschafter
ausgenommen, und wenn dieser nach Inhalt desselben dem Jakob
Andres gegenüber nicht verpflichtet sein soll, an Verlusten im Ge-
schäfte Theil zu nehmen, worüber hier nicht abzusprechen ist, so
kann hierin eine Ungültigkeit des Vertrages, soweit dem Simon An-
dres Rechte auf den Gewinn eingeräumt wurden, gegenüber dem
Recurrenten nicht ersehen werden, und war das Handelsgericht, da
Simon Andres mit dem Recurrenten wenigstens in Bezug auf den
Gewinn in Gemeinschaft steht, nach Art. 253 und 40 H.-G.-B. be-
rufen, die Mittheilung der Bilanz an Simon Andres unter Vor-
legung der Bücher und Papiere dem Recurrenten aufzutragen.
Nun brachte Jakob Andres den außerordentlichen Revisions-
recurs ein, worin er nebst dem, was er früher angeführt hatte, noch
bemerkte, daß die Benennung des Simon Andres als stiller Gesell-
schafter in dem Briefe nur zufällig, aus Unkenntniß ihrer rechtlichen
Bedeutung oder zur Beschönigung der Dienstesstellung des Simon
Andres gewählt wurde, und den Mangel der wesentlichen Erforder-
nisse einer stillen Gesellschaft (Art. 250) nicht zu ersetzen vermöge;
ferner daß, wenn selbst Gegner stiller Gesellschafter wäre, er doch

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