Oesterreich. Art. 208 und 211.
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Genehmigung bereits errichteten Actiengesellschaft im Auge, und
setzt über die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages
eine gerichtlich oder notariell bereits ausgenommen Urkunde voraus.
Mag nun aber selbst aus der Subscription des Geklagten das
Recht auf Erfüllung der Zusage des Beitrittes, d. i. auf die ver-
sprochene Zahlung des gezeichneten Einlagsbetrages, dem Actien-
verein selbst und nicht blos den in der Einladung als Proponenten
und Gründern desselben aufgetretenen Individuen für ihre Person
erwachsen sein, so hätte, auch wenn dieses Recht vom Actienvereine
selbst hätte geltend gemacht werden wollen, hierbei doch nur die
Bestimmung des § 936 a. b. G.-B. in Anwendung kommen müssen,
eben weil die Erklärung, einer noch nicht bestehenden, son-
dern erst zu schaffenden und behördlich zu genehmigenden
Actiengesellschaft als Theilnehmer beitreten zu wollen,
ihrer Natur nach doch nur als eine Zusage, den Vertrag
erst künftig schließen, beziehungsweise dem zu errichten-
den Vertrage sich als Theilnehmer an schließen zu wollen,
aufzufassen ist. Auf die Erfüllung dieser Zusage hätte aber
auch der Actienvercin selbst und mithin ebenso der Kläger als dessen
Cessionär nach § 936 a. b. G.-B. längstens in einem Jahre nach
dein bedungenen Zeitpunkte dringen müssen; als dieser bedungene
Zeitpunkt muß, wenn nicht schon der in der Subscriptionseinladung
für die Constituirung der Actiengesellschaft fixirte, doch mindestens der
Zeitpunkt, der nach erwirkter behördlicher Genehmigung und Ein-
tragung in das Handelsregister eingetretenen rechtlichen Existenz der
Actiengesellschaft, somit mindestens der 22. April 1864 angenommen
werden, und da nun die vorliegende Klage erst am 29. September
1865 angebracht worden ist, so hat der Geklagte mit Recht die Er-
löschung des Anspruches nach § 936 a. b. G.-B. eingewendet.
Es kann aber auch die in der Zeichnung des Geklagten gelegene
Zusage der Abnahme von 10 Stück Actien nicht als unter ande-
ren Bedingungen erfolgt angesehen werden, als unter
welchen die Einladung ergangen ist. Darin wurde aus-
drücklich erklärt: „die Actiengesellschaft constituirt sich, wenn bis zum
letzten December 1863 sämmtliche Actien gezeichnet sind." Es ginge
hiernach nicht an, die Zusage des Geklagten auch für eine erst später
und wann immer erfolgende Constituirung der Actiengesellschaft als