Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Oesterreich. Art. 208 und 211.

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zutreten, wenn der Vertrag (behördlich genehmigt
und) registrirt sein wird.
b. Auf eine solche Vereinbarung sind die Be-
stimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes
über Verabredungen eines künftigen Vertrages
anzu wenden.
e. Nach Art. 211 begründet die unter a. bemerkte
Actienzeichnung nur Rechte und Pflichten zwischen
den Proponenten — nicht der Gesellschaft selbst —
einer- und dem Subscribenten andererseits.
d. Der in die Beitrittserklärung aufgenommene
Satz, „daß sich die Actiengesellschaft constituirt,
wenn bis zu einem bestimmtenTage sämmtliche
Actien gezeichnet sind," hebt die Verbindlichkeit
des Subscribenten auf, wenn die Bedingung
nicht ein ge treten ist.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes v. 28. No-
vember 1866, Z. 10382 (Gerichtshalle, 1867, S. 2 und
allg. österr. Gerichtszeitung, 1867, S. 77).
W. Eder hatte im Jahre 1863 auf 10 Actien zu 200 Fl. einer
zu creirenden Actiengesellschaft subscribirt. Nachdem dieselbe sohin
im April 1864 staatlich genehmigt und in das Handelsregister ein-
getragen wurde, belangte S. Setzer, als Cessionär der Gesellschaft,
den W. Eder mit der*Klage vom 29. September 1865 auf Zahlung
des subscribirten Betrages.
Dagegen erhob der Geklagte drei Einwendungen und zwar:
1. Nach Art. 211 des H.-G.-B. besteht vor erfolgter Geneh-
migung und Eintragung in das Handelsregister die Actiengesellschaft
als solche nicht. Nun wurde aber die in Rede stehende Actiengesell-
schaft erst im April 1864 genehmigt und registrirt, während die
Subscription im Jahre 1863, also zu einer Zeit erfolgte, zu welcher
diese Gesellschaft gar nicht bestand. Wenn sie aber gar nicht bestand,
so konnte sie weder unmittelbar noch durch Mandatare irgend welche
Rechte aus der Subscribirung des Geklagten erworben haben, und
es erscheint daher der Kläger, da er nicht dargethan hat, daß und
wie das von den Projectanten aus der fraglichen Subscribirung

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