Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Oesterreich. Art. 37 flg. und 126.

Gegen diesen Bescheid brachte der Geklagte den Recurs ein, und
das Wiener Oberlandesgericht gab demselben Folge, indem es
dem Handelsgerichte auftrug, das Gesuch mit Beseitigung des ge-
brauchten Weisungsgrundes anzunehmen und gesetzlich zu erledigen,
nachdem das in demselben gestellte Begehren nach Art. 37
des H.-G.-B.'s ein an sich gesetzliches ist, die Form eines ab
gesonderten Gesuches aber den Vorschriften des summarischen Ver-
fahrens nicht geradezu widerstreitet, übrigens jedenfalls das Handels-
gesetzbuch, als ein später erlassenes Gesetz, *) maßgebend ist.
Hingegen bestätigte der oberste Gerichtshof den erstrichter-
lichen Bescheid, weil keiner der Streittheile Kaufmann ist, und daher
die etwa geführten Geschäftsbücher keine Handelsbücher im Sinne
des 4. Titels, I. Buches des Handelsgesetzbuches sind.
Art. 37 flg. it. 126.
Dem Gläubiger eines öffentlichen Gesellschafters,
welcher durch eine bewilligte Epecution in die Rechte
eines Gesellschafters getreten ist, kann die Vorlage
und Einsichtsnahme desjenigen Geschäftsbuches,
worin die Geschäftseinlage und der Gewinnantheil
des öffentlichen Gesellschafters verbucht sind, eben-
sowenig, als dem zum Behufs der Anmerkung der
Pfändungsbewilligung in dem bezüglichen Ge-
schäftsbuchs abgesendeten Gerichtsabgeordneten
verweigert werden.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes v. 14. No-
vember 1866, Z. 10207 (Gerichtshalle, 1867, S. 39).
Ueber Einschreiten des Gläubigers eines öffentlichen Gesell-
schafters wurde mit Bescheid des Handelsgerichtes Ln Wien
dem Amtsdiener die Anmerkung der zur Einbringung von 4000 Fl.
sammt Nebengebühren bewilligten executiven Pfändung der Zinsen,
Gewinnantheile und des Guthabens, welches der Schuldner als
öffentlicher Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen der betref-
fenden Firma derzeit zu beziehen hat und zu beziehen haben wird, in

*) Vergl. dieses Archiv, IX. Bd., S. 90 und X. Bd., S. 241.

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