Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

155

Oesterreich. Art. 5 und 272.
und 273 H.-G.-B. enthaltene Aufzählung der Handelsgeschäfte nicht
der Fall ist*).
*) Diesen Entscheidungsgründen stehen einige Bedenken entgegen, welche in
Kürze ausgeführt werden sollen. Es ist nicht weiter die Frage, ob die fraglichen
Geschäfte der Sparcasse Bank- oder Geldwechslergeschäfteseien,
da die Entscheidung des obersten Gerichtshofes ihnen diesen Cha-
rakter nicht streitig macht, sondern nur wegen der eigenthüm-
lichen Natur der Sparcassen das Gewerbmäßige desBetriebes
in Abrede stellt, daher die Hinfälligkeit der nach Art. 272 des H.-G.-B.s zu
beurtheilenden Behauptung „die Sparcasse sei ein Kaufmann" ausfpricht.
Nach dem Grundgesetze für die österr. Sparcassen (Hofkanzlei-Verordnung
vom 26. Septbr. 1844, Justiz-Gesetzsammlung, Z. 832) haben die letzteren genau
den in den obigen Entscheidungsgründen angegebenen Zweck (§ 1). Sie sollen
vorzüglich von humanitären Vereinen (§ 2) unter Nachweisung eines entsprechen-
den Garantiefonds oder von Gemeinden unter deren Dafürhastung (§ 3) errichtet
werden. Der statutarisch auszusprechende Zinsfuß für die Einlagen muß jeden-
falls unter dem landesüblichen Zinsfüße mit Rücksicht auf die thunliche frucht-
bringende Verwendung der Einlagen gehalten sein, damit sich für die Sparcasse
aus den letzteren ein Ueberschuß als Reservefonds ergebe (§ 11). Letzterer ist
zur Deckung etwaiger Verluste des Sparcassefonds zu bestimmen, und wird aus
dem Ueberschusse gebildet, welcher sich aus der verzinslichen Verwendung der
Einlagen nach Gutschreibung der den Einlagen gebührenden Zinsen und Zinses-
zinsen über Abschlag der Verwaltungskosten ergibt. Er soll abgesondert verrechnet
werden, und hat, da das Gesetz nicht unterscheidet, sowohl bei den von den
Vereinen als von den Gemeinden errichteten Sparcassen gebildet zu werden.
Sollte er eine höhere Summe erreichen, als für diesen Zweck mit Rücksicht auf
den Stand der Anstalt erforderlich erscheint, so kann, falls nicht für einen solchen
Fall bereits in den Statuten der betreffenden Anstalt eine Vorsorge getroffen ist,
ein angemessener Theil desselben über vorläufig einzuholende Genehmigung der
höchsten politischen Verwaltungsbehörde (des Ministeriums des Innern) zu
wohlthätigen oder gemeinnützigen Localzwecken verwendet wer-
den. Letztere sollen immer zunächst den Interessen der unbemittelten Theil-
nehmer der Anstalt entsprechen (§ 12).
Hieraus geht hervor,daß derSparcasse durchaus nicht verwehrt ist,
nach einem Unternehmungsgewinn zu trachten, sondern nur, daß
derselbe, wenn er eintritt, eine schonim vornherein, wenigstens
im Principe, fetzgesetzte Bestimmung hat. Nicht die Art der letzteren,
sondern die Thatsache, daß der Gewinn angestrebt wird, ist entscheidend. Ja die
Absicht, einen solchen Unternehmuugsgewinn zu erzielen, ist sogar der Sparcasse
durch das Gesetz aufgetragen, weil es ja die Bildung eines Reservefonds kate-
gorisch verlangt. Jnsolange kann daher von dem Mangel der Gewinnabficht und
deßhalb des gewerbemäßigen Charakters keine Rede sein. bis der Reservefond eine
höhere Summe erreicht hat, als für den Zweck deffelben mit Rücksicht auf den Stand

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer