Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Abhandlungen.

Mangel leiden und der dortige Handelsstand würde genöthigt sein,
höhere Fracht zu zahlen, wenn die Betheiligten nicht dazu übergegan-
gen wären, auf telegraphischem oder brieflichem Wege mit den in
fremdem Häfen weilenden Schiffern oder mit auswärtigen Rhedern
über Schiffsräume in Unterhandlung zu treten und Frachtabschlüsse
zu bewirken. Nicht minder ziehen es die in den Hafenplätzen des
In- und Auslandes befindlichen Schiffsführer gegenwärtig vor, sich,
noch ehe sie in einem andern Hafen anlangen, durch Correspondenz
die Rückfahrt zu sichern.
Es muß daher entweder den Schiffsmäklern gestattet werden,
schriftliche, namentlich telegraphische Aufträge, von Abwesenden und
a n solche anzunehmen und auf gleichem Wege zu erledigen, oder es
muß auf die im öffentlichen Interesse begründete Aufrechthaltung
des Jnftitus der Schiffsmäkler verzichtet werden, da die Fortdauer
der bestehenden Beschränkung das Vermittelungs-Geschäft in die
Hände von Commissionären bringen würde, welche seit Aufhebung
des Exclusivrechts der Mäkler zur Ausübung dergleichen Geschäfts-
thätigkeit berechtigt, an die den Mäklern auferlegten Beschränkungen
aber nicht gebunden sind."
Auch für die übrigen Handelsmäkler aber kämen ähnliche Rück-
sichten in Betracht, namentlich die weiten Entfernungen innerhalb
großer Städte, sowie der schriftliche Geschäftsgang bei Auftrag erthei-
lenden Behörden. Bedenken gegen die Gestattung des schriftlichen
Verkehrs seien aus den sonstigen Amtspflichten der Handelsmäkler
nicht abzuleiten. Die Unparteilichkeit derselben leide dadurch nicht.
Die Beweiskraft der Tagebücher und Schlußnoten aber sei nach den
Umständen zu würdigen (Art. 73.77 d. H.-G.-B.); die vorgeschlagene
Aenderung habe dafür keine andere Bedeutung, als der ausdrücklich
zugelassene Verkehr mit Bevollmächtigten. Für eintretende Strei-
tigkeiten sei die vorgeschlagene Verpflichtung der Mäkler zur Auf-
bewahrung und Vorlegung der betreffenden Urkunden bestimmt, die
Aufklärung zu erleichtern. —
Soweit die etwas aphoristisch gehaltenen Motive *). Der Ent-
wurf veranlaßt sofort eine Gegenbewegung, und zwar aus der

*) Der im Abg.-Hause gefallene Vorwurf außerordentlicher Oberflächlichkeit
(Abg. Laster) geht zu weit.

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