Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Excurse zu einigen Theilen des Seerechts.

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Zu Art. 821 bemerkt die Conferenz — Prot., S. 3117 —, daß
in den Fällen, in welchen es völlig ungewiß ist, und noch von dem
Entschlüsse des einen oder des anderen Contrahenten abhängt, welche
Güter versichert sein sollten, noch gar kein gestellter Versicherungs-
vertrag, sondern höchstens ein pactum de contrahendo vorhanden
sei. Wenn es nicht ausdrücklich ausgemacht worden, daß der Ver-
sicherte befugt sein solle, in einem Falle, z. B. wenn derselbe eine
Ladung von 5000 Sack Kaffee erwartet, und hiervon 3000 Sack ver-
sichern lasse, einseitig zu bestimmen, auf welche von den 5000 Sack
die Versicherung sich beziehe, so würde ihm deshalb auch, eine solche
Befugniß nicht zustehen, sondern die Bezeichnung der 3000 Säcke
durch gegenseitigen Consens beider Contrahenten erfolgen müssen.
Der Artikel bezieht sich nur auf solche Fälle, in welchen der Ver-
trag unzweifelhaft perfect, und die Entscheidung, auf welche Güter
sich die Versicherung beziehen soll, von dem Willen des Versicherten
gar nicht mehr abhängig ist, in denen also in irgend einer Weise, sei
es durch Angabe von Marke oder Nummer, sei es durch Angabe der
Unternehmung, aus deren Anlaß die Abladung statthaben, oder die
Zeit, innerhalb welcher dieselbe erfolgen soll, bestimmt ist, oder
nöthigenfalls richterlich entschieden werden kann, auf welche Güter
sich die Versicherung beziehen soll. Der Artikel hat demnach Anwen-
dung zu leiden, wenn die Versicherung über individuell hinreichend
bestimmte Waaren genommen worden, die Schiffe aber, in denen sie
verladen werden sollten, vorerst noch unbekannt geblieben sind; ferner
dann, wenn die Güter nur durch Angabe der Unternehmung, der
Zeit ihrer Abladung bestimmt worden, individuell aber unbestimmt,
und auch die Schiffe noch unbenannt sind, in denen die Abladung
der einzelnen Colli rc. erfolgen soll. In Alinea 2 ist, nach der Ver-
sicherung der Conferenz — Prot., S. 3198 —, der stärkere Ausdruck
„Verpflichtung" gewählt worden, um auszudrücken, daß geringfügige
Verzögerungen der Anzeige nicht in Betracht kommen sollen; doch
kommt eine verspätete Anzeigeerstattung der gänzlichen Unterlassung
gleich.
Zu Art. 822. Nach Prot., S. 3190 der Conferenz erstreckt sich
die Ersatzpflicht des Versicherten nur aus den eigenen Schaden, der
mit dem betreffenden Versicherungsgeschäft in Zusammenhang steht,
der Assecurateur also das Recht nicht hat, einen Anspruch auf
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