Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Abhandlungen

reise, d. h. einer solchen, deren Endpunkte von den in der Police an-
gegebenen in der Wirklichkeit verschieden sind, die Versicherung auf-
hebt, nachweiset. Von der „Veränderung der Reise" unterschied man
die bloße „Abweichung von der Fahrt," bei welcher die Endpunkte der
Reise unverändert bleiben, und nur die Tour dahin eine veränderte
ist. Diese zieht den gedachten Nachtheil nicht nach sich. Unser Gesetz-
buch spricht nur von einer „andern als der versicherten Reise," nennt
aber im 3. Abs. eine „veränderte" Reise ebenfalls die nach einem
„andern Bestimmungshafen". In Ansehung einer „Abweichung der
Fahrt" oder der Abweichung „von dem der versicherten Reise ent-
sprechenden Wege" enthält der Art. 818 gesetzliche Bestimmungen.
— Das preuß. Landrecht, a. a. O., bestimmt § 2117, daß während
der Versicherungszeit der Versicherte, bei Verlust seines Rechts,
nichts vornehmen dürfe, wodurch die Umstände, unter welchen die
Versicherung geschlossen worden, zu des Versicherers Nachtheil geän-
dert werden, oder seine Gefahr vergrößert wird, — ferner § 2122,
daß, wenn der Versicherte die Reise ohne Noth, oder ohne Einwil-
ligung des Versicherers verlängert, verkürzt oder sonst verändert,
oder das Schiff nach anderen, als in der Police genannten, Häfen
oder Orten segeln läßt, die Assecuranz erloschen und die Prämie ver-
fallen sei; indeß, nach § 2123, nur von dem Zeitpunkte an, wo das
Schiff seinen Lauf wirklich verändert hat; und § 2124 und 2125,
daß wenn Seesturm, Ungewitter, Verfolgung von Feinden oder
Räubern, oder andere unvermeidliche Zufälle eine Veränderung der
Reise erheischten, der Versicherte binnen bestimmter Frist den Ver-
sicherer davon benachrichtiget, die Versicherung bei Kräften bleibe. —
Zu Abs. 1 unseres Artikels bemerkte die Conferenz — Prot., S. 4318
— daß es, wenn die Gefahr für den Versicherer noch nicht zu laufen
begonnen, keinen Unterschied mache, ob ein Nothsall die Aenderung
der Fahrt herbeigeführt habe oder nicht, eben so wenig, ob der Ver-
sicherte bei der Aenderung betheiligt ist oder nicht.
Art. 818 enthält, außer der im vorigen Artikel besprochenen
Reise-„Abänderung" auch eine Bezugnahme auf „Verzögerung" der
Reise, auf „Abweichung vou dem entsprechenden Wege, auf Anlaufen
eines in der versicherten Reise nicht begriffenen Hafens. Anlangend
nun die „Verzögerung," so bemerkte die Conferenz — Prot.,
S. 3186 —, daß nicht jede, wenn auch noch so geringe Verzögerung

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