Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Excurse zu einigen Theilen des SeerechtS.

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daß die „ganze Fracht" die volle Fracht für die ganze Reife und die
ganze bedungene Ladung umfasse.
Bei Art. 803 finden wir folgende Bemerkung der Conferenz
— Prot., S. 3031 —: In vielen Fällen kann das rechtliche Interesse
eines Ladungseigenthümers weit über den Werth der Waaren im
Abladungshafen hinausgehen, namentlich wenn eine schwimmende
Ladung versichert werden soll. Auch abgesehen von den Vortheilen,
welche die Conjunctur bringen könnte, sind Fälle denkbar, in denen
das Interesse den Werth des versicherten Gutes übersteigen kann,
z. B. wenn Jemand zu seinem Privatgebrauche an einem Orte eine
Quantität Möbel, die am Bestimmungsorte 8000 Thlr. Werth sind,
und für die er 8000 Thlr. geben müßte, wenn er sie sich am Bestim-
mungsorte verschaffen wollte, um 5000 Thlr. angekauft hat, um sie
seewärts an einen anderen Ort transportiren zu lassen und dort zu
benutzen. Unverkennbar besteht in einem solchen Falle das Interesse
eines Versicherten nicht blos in den 5000Thlrn., als dem Werthe
der Ladung am Abladungsorte und zur Abladungszeit, sondern in
8000 Thlrn., als dem Werth der Möbel am Bestimmungsorte. —
Es ist das etwas anderes, als der „imaginäre Gewinn," von dem
unten im 805. Art. die Rede ist. Dieser beruht nur auf der Hoff-
nung , in welcher ein Speculant ein Geschäft entrirt hat. Mit der
Aussicht auf die glückliche Ankunft der versicherten Waare am Be-
stimmungsorte ist zugleich die Aussicht auf den dabei zu machenden
Gewinn verbunden, diese Aussicht daher derselben Gefahr ausgesetzt.
Ist aber hier eine Versicherung zulässig, so muß eine solche ebensogut,
und noch viel mehr, wegen des gewinnlosen Interesses des Versicher-
ten stattfinden können, wenn nur sonst, nach Pöhls, a. a. O., S. 66,
der versicherte Gegenstand einen Geldwerth hat, der dem Versicherten
entgeht, wenn ihm dieser Gegenstand verloren wird. — Auch nach
preuß. Rechte — Landrecht, a. a. O., § 1995 — ist die Versicherung
des „Interesses" gestattet, es ist eine solche aus keine höhere Summe
gültig, als das in der Police angezeigte Interesse wirklich beträgt. —
Von dem „imaginären Gewinn" handelt, wie bereits gedacht, unser
Gesetzbuch im
805. und 806. Art. Das preuß. Landrecht, § 1991 erkennt
ebenfalls Versicherungen des imaginären Gewinns, jedoch nur inso-
weit als gültig an, als sie ausdrücklich darauf geschlossen und zugleich

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