Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

5.4. Abrede in den Schlußzetteln der Berliner Börse, daß der vertragsmäßig festgesetzte Lieferungstermin für beide Theile augenblicklich abgelaufen sein soll, wenn einer der Contrahenten durch Zahlungseinstellung unfähig wird seine Verbindlichkeit zu erfüllen

IV.
Abrede in den Schlnßzetteln der Berliner Börse, daß der
vertragsmäßig festgesetzte Liesernngstermin für beide Theile
augenblicklich abgelaufen sein soll, wenn einer der Kontra-
henten durch Zahlungseinstellung unfähig wird seine Ver-
bindlichkeit zu erfüllen.
Von Herrn Stadtgerichts--Rath Keyßner in Berlin.

Die seit dem 1. April 1867 an der Berliner Effekten-Börse
eingeführten Schlußzettel für die verschiedenen Geschäfte:
six
fix und täglich
fix und täglich mit Ankündigung
Vorprämie fix
Vorprämie fix und täglich
Rückprämie fix
Rückprämie fix und täglich
enthalten übereinstimmend folgende Bestimmung:
„Wenn einer der beiden Kontrahenten durch Zahlungseinstellung
unfähig werden sollte, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen (der Zah-
lungseinstellung steht es gleich, wenn gerichtlich oder außergerichtlich
auch nur Zahlungsfrist nachgesucht wird), so soll der vorstehend fest-
gesetzte Lieferungstermin für beide Theile augenblicklich abgelaufen
und der Erfüllungstag sofort eingetreten sein, und muß der betreffende
Kontrahent sich unwiderruflich dem Kourse unterwerfen, welcher sich
an dem Tage, an welchem sich seine Insolvenz erwiesen hat oder an

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