Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Königreich Preußen. Art. 347. 348. 354 ffg.

Schreibens vom 6. Februar 1867 die 7 Ballen den Gebr. B. zur
Disposition, welche die Rücknahme verweigerten. Hierauf erhob er
gegen dieselben Klage, indem er ausdrücklich wegen fehlerhafter resp.
ganz unterbliebener Erfüllung von dem Vertrage zurücktrat, und ver-
langte : a) Rücklieferung, ev. Ersatz der den Verkäufern zur Ver-
packung gelieferten Säcke; b) Rückzahlung der im Voraus nach Avi-
sirung der 7 Ballen auf den Preis berichtigten 2000 Gulden; c) voll-
ständigen Schadensersatz, nämlich: 1) Ersatz desjenigen Preises,
welchen er durch den Verkauf der zu liefern gewesenen Wolle an die
Leydener Tuchfabrik am 31. Januar 1867 hätte erzielen können, mit
321 Thlr. nebst Zinsen; 2) Ersatz von verlegten Portos, Fracht für
die übersandten 7 Ballen von Berlin bis Leyden, Assecnranz-Prämie,
Arbeitslohn für die Magazinirung und Protestgebühren, zusammen
380 Thlr. 21 Sgr., und an Lagergeld vom 6. Februar 1867 ab
täglich 4 Sgr. — Die verklagte Handlung bestritt die Identität der
untersuchten mit der übersandten Wolle, sowie das Resultat der Unter-
suchung. Die gelieferte Wolle habe nur den Feuchtigkeitsgehalt der
am 1. Februar 1866 gelieferten gehabt, welcher sich nur durch den
Wassertransport etwas gesteigert haben könne. Ein kleiner Theil
Zäckelwolle (etwa 3 Centner) sei zwar darunter gewesen. Der Sohn
des Klägers, welchen dieser mittelst Schreibens vom 30. Dcbr. 1866
avisirt, habe aber ausdrücklich die von ihm vor der Absendung be-
sichtigte Wolle gebilligt und nur die besondere Verpackung der
Zäckelwolle gewünscht. Aus Versehen sei letztere unterblieben; sie
hätten sich jedoch bereits erboten und seien bereit, die Absonderung
der übrigens überall als Mittelgerberwolle gangbaren und höchstens
um 5 Thlr. pro Centner der anderen nachstehenden Zäckelwolle ans
ihre Kosten bewirken zu lassen. Die verspätete Ankunft der Wolle
habe, wie Verklagte näher thatsächlich zu begründen suchten, Kläger
selbstverschuldet. Die Absendung des Nestes, welcher zur Verfü-
gung des Klägers lagere, sei unterblieben, weil der Sohn des Klägers
bei seiner Anwesenheit in Berlin erklärt habe, daß Kläger selbst zur
Abnahme erscheinen werde. Was die einzelnen Ansprüche anlangt,
so war Verklagte ev. zur Rückgabe der Säcke und Rückzahlung des
Preises bereit, bestritt dagegen die thatsächlichen Unterlagen der
sonstigen Schadensberechnung und beantragte Abweisung des Klä-
gers, welcher die gegnerischen Anführungen mit dem Bemerken be--

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