Königreich Preußen. Art. 708, Nr. 3. 705.
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Ladung zu befürchten und durch die beabsichtigte Strandung in
concreto (b. h. durch die Art und Weise, wie das Schiff in concreto
absichtlich auf den Strand gesetzt worden) die Abwendung jener Ge-
fahr des völligen Verlustes bezweckt war, und:
b) daß diese Gefahr auch wirklich abgewandt worden ist.
Beide Voraussetzungen treffen aber für den vorliegenden Fall
zu. Die Auslegung des Art. 708, No. 3, wie Kläger sie machen, er-
scheint zu enge, da nach Art. 702 flg. das der großen Haverei zu
Grunde liegende Princip ist: „Ueberall, wo zur Vermeidung eines
dem Schiff und der Ladung drohenden gemeinsamen größer« Nebels ein
kleineres Nebel absichtlich und mit Erfolg herbeigeführt ist, müssen
die Folgen dieses kleinern Nebels als große Haverei von Schiff, Fracht
und Ladung gemeinschaftlich getragen werden."
Der Art. 708, Nr. 3 specialisirt dieses Princip nur für den
Fall, wo das absichtlich herbeigeführte kleinere Nebel in einer absicht-
lichen Strandung besteht, insofern, als er feststellt, worin in diesem
Falle das abgewendete größere gemeinsame Nebel bestanden haben
müsse. Er verlangt in dieser Hinsicht, daß der Untergang oder
die Nehmung abgewendet worden sein müsse. Daraus folgt, daß in
Betreff des Untergangs lediglich die Frage: ob das Schiff andern-
falls thatsächlich untergegangen? nicht aber: ob es gerade
durch diesen oder jenen Anlaß untergegangen wäre? erheblich ist.
Es liegt ja auch in der Natur der Sache, daß ein Untergang des
Schiffs durch Sinken auf offener See und der Untergang durch Zer-
schellen an einer Klippe in Folge naturgemäßer Strandung that-
sächlich, wie rechtlich die gleiche Bedeutung haben müssen.
Die Ausführung der Klage:
daß das eigentliche Motiv der Strandung die Rettung des
Lebens des Schiffsvolks gewesen sei,
angehend, so ist nach dem ganzen Sachverhalt nicht zu bezweifeln, daß
dem Capitän das Bewußtsein, daß durch seine absichtliche Handlungs-
weise nicht blos das Leben der Mannschaft» sondern auch Schiff und
Ladung gerettet werden könnte, keineswegs gefehlt hat, wie denn in
der That auch beides gerettet ist.
2) Die Kläger haben ferner ausgeführt, daß insbesondere die
Kosten für die Abbringung des Schiffes und die Nothhafenkosten nicht
zur großen Haverei gehörten; erstere nicht, weil die Ladung schon am
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