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Königreich Preußen. Art. 423. 427.
Gesellschaft zwar ihre Ersatz-Verbindlichkeit anerkenne, ihm jedoch unter
Bezugnahme auf den § 23 des Betriebs-Reglements v. 3. Sept. 1865
im Mangel einer höheren aus dem Frachtbriefe ersichtlichen Werths-
Deklaration nur 20 Thlr. pro Zentner als reglementsmäßige Entschädi-
gung für den Werth der Waare mit 11 Thlr. 24 Sgr. angeboten habe.
Kläger hält die Anwendbarkeit des § 23 des Betriebs-Reglements
für ausgeschlossen, weil
a.) die Beklagte das Kollo, dessen Bahn-Transport sie von
Frankfurt a./O. nach Stettin übernommen, in Berlin habe ausladen
lassen, und, statt solches auf der Verbindungsbahn nach dem Stettiner
Bahnhof in verschlossenen, von Zugbeamten überwachten Eisenbahn-
Güterwagen überzuführen, einem Rollknecht des Spediteurs Bartz
zum Transport nach dem Stettiner Bahnhofe übergeben habe.
Kläger behauptet mit Rücksicht hierauf, daß Beklagte sich dadurch der
ihr im Art. 427 sub 1 des H.-G.-B. gewährten Privilegien ent-
äußert und in Bezug auf das nicht auf der Eisenbahn, sondern bei
dem Frachtfuhr - Trausporte abhanden gegangene Kollo die Pflichten
des Schaffners und Frachtführers in Gemäßheit der Art. 395 und
396 des H.-G.-B. überkommen habe.
Kläger erklärt auch die tz§14 und 16 des Betriebsreglements
nicht auf den vorliegenden Fall für anwendbar, da danach zwar den
Eisenbahn-Gesellschaften die Annahme von besonders engagirten
Rollfuhr- Unternehmern zum An- und Abfahren der Güter innerhalb
des Stations-Ortes oder von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften
gestattet sei; diese Vorschriften aber, die den Bahn-Verwaltungen
nicht die Befugniß einräumten, den Bahntransport in der Mitte auf
Zwischenstationen beliebig zu unterbrechen, und einen Rollfuhr-
Transport da zu wählen, wo wie in Berlin durch Vermittelung der
Verbindungsbahn die Güter unmittelbar auf den Schienen von einem
Bahnhof auf das Geleise der Anschlußbahn übergehen konnten.
b) Kläger leitet aber event. die Verbindlichkeit der beklagten
Direktion aus dem Art. 427 des H.-G.-B. her, weil der Vorwurf
der groben Fahrlässigkeit, welche einer böslichen Handlungsweise ge-
setzlich gleich zu stellen sei — insofern begründet sei, weil trotz der
notorischen großen Zahl von vorgekommenen Diebstählen die Ueber-
fuhr des Kollos nach dem Stettiner Bahnhofe auf einem offenen