Quellenregister.
495
Art. des i
H -G -B. I
369. 370.
376.
376,Abs. 1.
376. 279.
377. 387.
283.
387.
390.
393. (52.
112. 280.
400.)
393. 395.
423. 424.
394.
395. (385.)
395. 491.402.
497. 423. 424,
Nr. 4. 429.
(8 58,1,7;
s 16, l, 16.)
395. 402.
408. 421.
397. 427.
406. 408.
412.
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
Beweislast in Ansehung der Befugniß zum Creditgeben des Verkaufs-
Commissionärs. 23.
Uebergang des Commissionsgeschästs in das Propergeschäft, 24.
Feststellung des Marktpreises bei Maaren, Wechseln und Werth-
papieren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, bei Preis-
ichwankungen während der Markt- oder Börsenzeit, 29.
Feststellung der rechtlichen Wirkung eines Stillschweigens als
Handelsgewohnheit. 30.
Spedition als Commissionsgeschäft; Widerruf des Speditionsauftrags
und Anspruch des Spediteurs auf Schadenersatz. 32.
Der Spediteur braucht den bei ihm lagernden Wein nicht unauf-
gefordert umzusüllen, 480.
Die Vorschriften des § 35—37 L.-R., Thl. I, Tit. 14 betreffend die
Verpflichtung des Verwahrers zur Benachrichtigung des
Niederlegers von der Beschädigung oder dem Verluste der
nieder gelegten Sache binnen 3 Tagen finden auf den Fracht-
vertrag keine Anwendung, 34.
Der Abs ender von Gütern, welche einer steueramtlichen Behandlung
unterliegen, kann sich von der Verpflichtung, dem Frachtführer für
alle Strafen und Schäden zu haften, welche denselben wegen Un-
richtigkeit derBegleitpapieretreffen, nicht dadurch befreien,
daß ein Gesellschafter oder Gehülfe die Unrichtigkeit des
Frachtbriefes verschuldet hat, 34. 35.
Haftbarkeit der Eisenbahn für beschädigtes Frachtgut bis zu welchen!
Zeitpunkte und unter welchen Voraussetzungen? Beweislast, 96.
Bei casueller gänzlicher Verhinderung des Transports ist der
Absender zur Entschädigung des Frachtführers für den Theil der
zurückgelegten Reise nicht verpflichtet, 37.
Verhaftnng des Frachtführers und Spediteurs für den durch
Verlust oder Beschädigung des Frachtguts entstandenen Schaden,
S. 41.
a) „Ablieferung" im Sinne des Art. 395 ist nicht gleichbedeutend
mit „Uebergabe."
b) Legitimation des Absenders gegen den Frachtführer wegen Ersatz
des Schadens am Frachtgut.
e) Begriff der „gewöhnlichen" und „außergewöhnlichen"
Leckage.
d) Mora accipiendi befreit den Frachtführer von der Haftpflicht.
e) Die Bestimmung des Betriebsreglements der Thüringer Eisenbahn-
Gesellschaft vom 20. Juni 1864, § 22,1 sub. c, daß die Gesellschaft
überhaupt für Leckage nicht hafte, ist dem Art. 423 und 424, Nr. 1
zuwider.
Der Einrede, daß das der Eisenbahn übergebene Frachtgut verbrannt
sei, ist die Beachtung nicht zu versagen, 480.
Schadensersatz wegen verspäteter Rückliefernng eines von dem Desti-
natär nicht angenommenen Frachtguts an den Absender, 97.
Rechte des Unterfrachtführers dem Empfänger des Frachtgutes gegen-
über. 50.
Dieser Artikel findet nur wegen derjenigen Forderungen Anwendung,
wegen deren der Frachtführer einen Anspruch gegen den Empfänger
hat, 53.