Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Sachsen. Art. 347.

459

geschehen ist, geht aus dem vom Beklagten selbst beigebrachten Briefe
hervor; denn nach dem Inhalte desselben hat sich schon einige Wochen
vor dem 27. November 1867 die Untauglichkeit des Firniß heraus-
gestellt, sodaß also auch diese Anzeige als verspätet erscheint und daher
nach den gesetzlichen Bestimmungen die Waare als genehmigt gilt.
Vgl. Busch's Archiv des deutschen Handelsrechts, Bd. II,
S. 374.
Brinckmann, Lehrbuch des Handelsrechts, § 74, S. 309.
Aus diesen Gründen konnte das Vorbringen der Beklagten bei
der Entscheidung keine Beachtung finden, vielmehr mußte bei dem
ungünstigen Resultate der geführten Bescheinigung und in Erwägung,
daß der geforderte Kaufpreis bei der Bestellung von der Geklagten
selbst mit den Angaben Klägers übereinstimmend bezeichnet worden,
auch durch die stillschweigende Annahme der mit der Factura zuge-
saudten Factura als genehmigt anzusehen ist, die unbedingte Ver-
urtheilung der Beklagten ausgesprochen werden, und wird hierdurch
auch die der Kosten halber getroffene Entscheidung gerechtfertigt."
Das k. App.-Gericht Zwickau führt in seiner consirmatorischen
Entscheidung zum Rechtsmittel der Beklagten unterm 10. December
1868 Folgendes aus:
„Dem k. Appellationsgerichte sind bei nochmaliger sorgfältiger
Prüfung des Acteninhaltes auch nur einigermaßen erhebliche Bedenken
gegen Bestätigung des angefochtenen veoisi nicht beigegangen.
Die Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, ob die durch
den Brief vom 28. November 1868 erfolgte Anzeige der behaupteten
Mängel des bereits am 10. August gelieferten Oels als rechtzeitig
im Sinne des Art. 347 des H.-G.-B.s angesehen werden können.
Man hat diese Frage in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz
zu verneinen, den von derselben dafür entwickelten vollkommen sach-
gemäßen und erschöpfenden Gründen lediglich beizutreten und zur
Widerlegung der neuerlichen Ausführungen der Beklagten nur noch
Folgendes hinzuzufügen.
Die Beklagten behaupten, daß ihnen nach der Ansicht be-
währter Rechtslehrer eine „scrupulöse" Untersuchung nicht zuge-
muthet werden könne.
Man kann dieß den Beklagten im Allgemeinen zugeben; allein
damit soll nur gesagt sein, daß die Untersuchung sich nicht gerade auf

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer