Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Königreich Sachsen. Art. 347.

den Empfang einer der Klagbeifnge A gleichlautenden Factura zu,
schützt aber dagegen vor, daß sie das Del am 28. November 1867
mittelst des in Abschrift Leigebrachten Brieses dem Kläger zur Dis-
position gestellt habe, bemerkt hierüber, daß sie bei Klägern reinstes
Leinöl bestellt, das gelieferte aber diese Eigenschaft nicht besessen habe,
und sucht weiter in der von ihr unternommenen Bescheinigung zu
beweisen, daß die erfolgte Disposttionsstellung noch rechtzeitig ge-
schehen sei.
Die abgehörten Sachverständigen bestätigen zwar, daß die Rein-
heit des Leinöls sich nicht durch blose Beaugenscheinigung erkennen
lasse, sowie daß reines Leinöl trocknen müsse; allein im vorliegenden
Falle haben sie nicht zu constatiren vermocht, ob das in Frage be-
fangene Leinöl wirklich unrein gewesen sei, da ihnen dasselbe in seinem
ursprünglichen Zustande nicht zur Prüfung übergeben werden konnte
Die den Sachverständigen ausgehändigte Probe ist nun allerdings
nach deren Ausspruche schlecht trocknender Firniß; allein es hat nicht
mit Bestimmtheit nachgewiesen werden können, daß das dazu ver-
wendete Leinöl von schlechter Beschaffenheit gewesen sei. Dagegen
finden die Behauptungen der Beklagten, daß Leinöl, welches zur
Firnißbereitung verwendet werden solle, längeres Lager bedürfe, und
daß Leinöl durch Sieden unter Zusetzung von Mauganoxhdhhdrat
nicht wesentlich verändert werde, durch die sachverständigen Gutachten
keine Bestätigung, auch deponiren die Sachverständigen zu den ihnen
vom Kläger vorgelegten Fragen, daß zur Prüfung eines Fasses Leinöl
die Entnahme einer kleinen Probe daraus genüge, und diese Prüfung
recht wohl in höchstens vier Wochen hätte vorgenommen werden
können. Dabei haben die Sachverständigen zwar nicht bestiinnit be-
hauptet, daß eine derartige Prüfung in dieser Geschästsbranche üblich
sei, indeß empfehlen sie doch solche als vorsichtig.
Von den benannten Zeugen geben die einen an, wie das fragliche
Leinöl bei der Firnißbereitung behandelt worden sei, während die
anderen den Umstand, daß Kläger zu derselben Zeit auch anderen
Kunden unreines Leinöl geliefert, nicht bestätigen.
Bei den gegebenen Verhältnissen hängt die Entscheidung des
Rechtsstreites lediglich von Beantwortung der Frage ab: Ist die
Dispofitionsstellung im vorliegenden Falle noch rechtzeitig erfolgt,
oder nicht?

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