Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Königreich Sachsen. Art. 250 flg.

Rechtssätze, (N. F., 19) 2, N. F., 3. Bd., S. 41.
Der Beklagte hat nun zwar bestritten, daß er das Wiener
Geschäft des Klägers als dessen Handelsbevollmächtigter fortgeführt
habe, indem er behauptet, daß ihn Kläger bei Auslösung des früheren
Gesellschastsvertrags als stillen Gesellschafter in das neue Societäts-
geschäft aufgenommen habe. Allein mit Recht haben schon die beiden
vorigen Instanzen (das Handels- und das Appell.-Gericht zu Dresden)
diesem Anführen keine Berücksichtigung geschenkt. Denn Beklagter
behauptet gar nicht, daß er bei seinem Eintritte als stiller Gesellschafter
eine Einlage im Gelde gegeben habe. Nach der Bestimmung des
H.-G.-B.s — Art. 250 flg. — welche das Verhältniß des stillen
Gesellschafters zu dem Inhaber der Handlung aus dem Gesichts-
punkte eines modificirten Darlehns auffassen, ist eine stille Gesell-
schaft ohne Geldeinlage kaum denkbar. Wollte man demohnge-
achtet mit
v. Hahn, Comment., Art. 250 und 150, 1. 2, 1. Bd.,
S. 485 u. 361.
annehmen, daß die Vermögenseinlage bei der Commandit- und der
stillen Gesellschaft auch in Sachen und in blosen Diensten bestehen
könne, so würde dieß doch in seiner Verbindlichkeit zur Rechnungs-
ablegung nichts geändert haben, weil nach Art. 254 flg. bei der stillen
Gesellschaft der Inhaber des Handelsgeschäfts die Geschäfte selbst
unter seiner Firma betreibt, der stille Gesellschafter dagegen die Ge-
schäftsführung nur in Folge einer besonderen, außerdem Bereiche
des Gesellschaftsvertrags liegenden Uebeinkunft zu besorgen berechtigt
und bezw. verpflichtet sein kann.

Wenn Beklagter der Ansicht sein sollte, daß Kläger zuförderst
gehalten sei, nachzuweisen, daß auf Beklagten ein Gewinnantheil nicht
komme, bevor er die dem Letzteren gemachten Vorschüsse einklagen
könne; so ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Ansicht auf einem voll-
ständigen Verkennen der Grundsätze über die Beweislast beruhen
würde, so wie , daß er als stiller Gesellschafter zufolge Art. 253 über-
haupt um die Mittheilung der jährlichen und Schlußbilanz und Ein-
sicht der Bücher und Papiere würde gelangen können.

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