Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Königreich Sachsen. Art. 47. 49. 56.

„den Betrag von 413 Thlr. 16 3/4 Ngr. durch Gegenrechnung
von Herrn Carl H. hier ausgeglichen",
wogegen der Beklagte G. seine Quittung dahin stellte:
„413 Thlr. 16 Ngr. 6 Pf. schreibe Thaler Vierhundertdreizehn
auch 16 Ngr. 6 Pf. den Werth in Maaren empfangen und quittire
darüber."
Es kann schon hiernach kein Zweifel darüber obwalten, daß nicht
ein gewöhnlicher Kauf, wie er in dergleichen Verkaufsgewölben, wie
der Gemeinschuldner hielt, von den darin befindlichen Commis oder
Handlungsbevollmächtigten abgeschlossen zu werden pflegt, sondern
eine wirkliche datio in solutum, ein sogenanntes Deckungsgeschäft
vorliegt, wodurch der Käufer für die ihm an den Principal des Ver-
käufers zustehenden Forderungen sich Waaren aushändigen läßt und
deren Werth auf seine Forderungen abrechnet. Allein auch selbst
die Anführungen des Beklagten über die Art und Weise, wie das
Geschäft zu Stande gekommen sei, bestätigen, daß von Anfang an
es lediglich auf ein Deckungsgeschäft der gedachten Art abgesehen
gewesen ist, und nicht etwa vorerst ein gewöhnlicher Kauf abgeschlossen
und sodann die Kaufsumme durch Compensation mit den Forderungen
des Käufers aufgerechnet worden ist. Denn Beklagter führt selbst
an, er habe den Werkführer H. in der Wohnung des Vaters des
Gemeinschuldners ausgesucht und ihn gefragt, ob er zum Verkaufe
der Waaren seines Principals beauftragt sei und, nachdem ihm dieß
bejaht worden, weiter erklärt, er habe ungefähr 600 Thlr. von dem
Principale zu fordern und wolle in Aufrechnung auf diese Forderung
die N.'schen Waaren kaufen. Erst nach diesen Eröffnungen seien
sodann der Beklagte und der Werkführer H. in das Verkaufsgewölbe
gegangen, hätten die Waaren ausgesucht und die Preise vereinbart,
worauf dann die Uebergabe der ausgesuchten Waaren an den Be-
klagten erfolgt und in der angegebenen Weise die gegenseitigen
Quittungen über das Geschäft ausgestellt worden seien.
In thatsächlicher Beziehung ist bezüglich der Berechtigung des
Werkführers H. zum Abschlüsse des vorgedachten Vertrags noch
hinzuzufügen:
1.
Beklagter behauptet, der Werkführer H. habe auf Befragen
gegen den Beklagten erklärt:

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