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Königreich Preußen. Art. 393.
Art. 3, Nr. 1, Declaration vom 6. April 1839 unzulässigen Suppe-
ditirung. Daß aber Klägerin nach einem solchen, zwischen ihr und
dem Gütereppedienten Müller bestehenden Auftragsverhältnisse
ebenso verpflichtet zu dessen Vertretung, als auch berechtigt zu einer ihr
in dessen Person erwachsenden Schadensforderung der vorliegenden
Art ist, wird durch den Art. 400 des allg. d. H.-G.-B. gerechtfertigt
* und jedenfalls durch Art. 393 des allg. deutschen H.-G.-B. nicht
ausgeschlossen.
Nicht minder unrichtig ist die Ansicht des Verklagten, daß er für
unerlaubte Handlungen der Firma H. Schlenkhoff & Comp, und ihres
Gehülfen weder als Gesellschafter noch als Principal hafte, und daß
der Appellationsrichter durch die entgegenstehende Ausführung die
Bestimmung des allg. d. H.-G.-B. Art. 112 und des allg. L.-R., 1,6,
§§ 27. 50—52 59. verletze, sowie den Grundsatz, daß bei Strafen
und Ersatz des Schadens aus unerlaubten Handlungen
jeder Gesellschafter nur für ßeine Person verpflichtet
s e i und solidarische Verpflichtung nicht stattfinde. Denn nach dem
Art. 393 des allg. d. H.-G.-B. gehört es eben zu der mit dem Fracht-
verträge übernommenen Verpflichtung des Absenders, dem Fracht-
führer die zur Versteuerung der Güter erforderlichen richtigen Papiere
zu übergeben, und für die aus deren Unrichtigkeit entspringenden
Strafen und Schäden aufzukommen. Diese Verpflichtung dem Fracht-
führer gegenüber kann der Absender aus dem Grunde, weil sei n G e-
hülfe die Unrichtigkeit des Frachtbriefes verschuldet habe, umso
weniger von sich ablehnen, als der Principal nach Art. 82 des allg.
d. H. - G.- B. für seinen Handlungsbevollmächtigten einstehen muß.
Auch liegt sie in gleicher Weise einer H andelsgesellschaft ob
wenn diese dem Frachtführer die Absendung übertragen hat, und muß
daher nach dem in dieser Beziehung nicht unterscheidenden Art. 112
des allg. d. H.-G.-B. von den einzelnen Gesellschaften um so mehr
als eine solidarische anerkannt werden, als sie eben.auch in Betreff
der S t r a f e n und des Schadensersatzes aus dem Frachtverträge
hervorgeht. (Art. 280 des allg. d. H.-G.-B.)
Hiernach erscheint die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten
unbegründet.