Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Königreich Sachsen. Art. 4.

den können. Allerdings würde sich fragen, ob das in der vorigen
Entscheidung niedergelegte, von kaufmännischen Mitgliedern des er-
kennenden Handelsgerichts auf Grund eigener Wahrnehmungen ab-
gegebene Gutachten über den Geschäftsbetrieb des Beklagten theils
mit Hinblick auf die Bestimmungen in §11, Abs. 2 der Ausführungs-
verordnung zum Handelsgesetzbuche vom 30. Decbr. 1861*), theils
bei dem Mangel näherer thatsächlicher Begründung für geeignet
anzusehen sei, die Eigenschaft des Beklagten als Kaufmann und der
geklagten Waarenkäuse als Handelsgeschäfte im Sinne von Art. 4
und 271 des Handelsgesetzbuches zu constatiren.
Allein auf eine nähere Erörterung dieser Frage brauchte um
deswillen nicht eingegangen zu werden, weil Beklagter mindestens
soviel eingeräumt hat, daß er das Posamentirgeschäft an sich, wenn
schon nur handwerksmäsig betreibe, und vorliegend, wie gedacht, es
sich um Waarenkäuse zum Betriebe jenes Gewerbes handelt, die
jetzige Instanz aber an der Meinung sesthält, daß Ansprüche gegen
Handwerker aus Waarenkäufen, welche sie im Betriebe ihres Ge-
werbes gemacht haben, vor den Handelsgerichten zu verfolgen sind.
Zu'II.
Was die zwischen den Parteien obwaltende Preisdifferenz betrifft,
so hat man Bedenken getragen, der Annahme des vorigen Urthels
beizupflichten, daß Beklagter wegen Unterlassung rechtzeitiger Dis-
positionsstellung ohne Weiteres gehalten sei, die facturirten Preise
zu gewähren, und daß darnach weder auf die vom Kläger hinsichtlich
der vier ersten Rechnungsposten behauptete ausdrückliche Preisver-
einiguug, noch auf die angeführte Kundenüblichkeit der Preisansätze
für die fünfte und sechste Rechnungspost etwas ankomme.
Der Satz, daß derjenige, welcher bestellte oder unbestellte
Maaren mit Preisnota zugesendet erhält und solche nicht ohne
Verzug zur Verfügung des Absenders stellt, die facturirten Preise
stillschweigend genehmigt, findet nur auf den Verkehr zwischen Kauf-
und Handelsleuten im engeren Sinne Anwendung.
*) „Die Handelsgerichte können über Gegenstände, deren Beurtheilung eine
kaufmännische Begutachtung erfordert, ingleichen über das Vorhandensein von
Handelsgebräuchen, auf Grund der eigenen kaufmännischen Sachkenntniß kauf-
männischer Mitglieder entscheiden."

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