Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Preußen. Art. 393.

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dem Frachtführer für alle Strafen und Schäden zu
haften, welche denselben wegen Unrichtigkeit der Begleit-
papiere treffen, nicht durch den Einwand befreien, daß ein
Gesellschafter oderGehülse die Unrichtigkeit des Fracht-
briefes verschuldet hat.*)
Erk. des Ober-Tribunals zu Berlin v. 4. April 1867. »
(Striethorst, Archiv, Bd. 67, S. 140.)
Nach Art. 393 H.-G.-B. haftet der Absender von Gütern,
welche einer steueramtlichen Behandlung unterliegen, dem Fracht-
führer für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen Un-
richtigkeit der Begleitpapiere treffen.
Der Appellationsrichter hat nun thatsächlich festgestellt, daß
Klägerin die Frachtführerin und Verklagte der Absender sei, und daß
letzterer die unrichtige Declaration des zum Transporte aufgegebenen
Mehls auf Grund des Frachtbriefes verschuldet habe. Mit
Recht hat er daher unter Anwendung jener Bestimmung den Ver-
klagten zum Ersätze der in Folge der unrichtigen Declaration ver-
wirkten und von der Klägerin gezahlten Strafen, Steuern und
Kosten verurtheilt.
Mit Unrecht hält Verklagter den Art. 393 des allg. d. H.-G.-B.
durch diese Entscheidung insofern für verletzt, als Klägerin selbst
nicht wegen der unrichtigen Declaration verurtheilt, also auch nicht
beschädigt sei. Denn der Appellations-Richter hat festgestellt, daß
der Güterexpedient Müller nur im Aufträge der Klägerin und
seiner Instruction gemäß die Declaration bewirkt habe, und nur wegen
der eigenthümlichen Steuergesetzgebung bestraft sei, sowie, daß die
Klägerin, seine Geschäftsprincipalin, als diejenige Person anzusehen
sei, welche durch ihn das Mehl bei der Steuerbehörde declarirt
habe und durch die ihm in dem Strafbescheide auferlegte Strafe
und sonstige Verbindlichkeiten getroffen worden sei. Diese Ausführung
ist bereits auch von der Klägerin in ihrer dem Verklagten mitge-
theilten Appellationsrechtfertigung im Wesentlichen geltend gemacht,
und beruht also keineswegs, wie Verklagter behauptet, in einer nach

*) Bergt. Busch, Archiv, Bd. VI, S. 95, und Koch in Goldschmidt'S
Zeitschrift, Bd. VIII, S. 418 flg.

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