Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Königreich Sachsen. Art. 4.

blatte vom 28. Juli 1867 inserirten Bekanntmachung, welche den
Firmenacten vorgeheftet ist, und welche als Ausgangspunkt für das
nach Inhalt dieser Acten gegen den Beklagten eingeleitete Verfahren
gedient hat, sogar einen gewissen Anhalt dafür entnehmen, daß das
Geschäft des Beklagten erst von diesem Tage an in dem gedachten
Umfange dem Publicum geöffnet worden sei.
Höchstens würde man durch die Zugeständnisse Beklagtens in
Verbindung mit dem Inhalte dieser Bekanntmachung soviel für con-
statirt erachten können, daß Beklagter schon früher eine mit Dampf-
kraft betriebene Schneidemühle besessen habe, welche er neben der
Benutzung für die Zwecke seines Geschäftes als Zimmermeister auch
zum Lohnschneiden für Andere benutzt habe.
Darüber, ob der Umfang dieses letzteren Geschäftes über den
handwerksmäßigen Betrieb hinausgegangen sei, liegt ein Anhalt
nicht vor, wenn man nicht das Gegentheil vielmehr aus den von
Beklagtem zeither zu entrichten gewesenen geringen Steuerbeträgen
folgern wollte.
Wie man daher schon aus diesen Gründen in Abänderung des
eine materielle Entscheidung des Falles enthaltenden Bescheides erster
Instanz zu einer Abweisung der Klage vor dem gewählten Gerichts-
stände des Handelsgerichts zu gelangen hatte, so konnte von einem
Eingehen auf die nicht zweifellose Frage abgesehen werden, ob die
erste Instanz formell für berechtigt angesehen werden konnte, zu Be-
gründung ihrer Competenz auf die nach Inhalt des Beilagsacten-
fascikels angestellten Erörterungen Bezug zu nehmen, und ob es
mit der Objectivität der proceßrichterlichen Stellung zu vereinigen
gewesen, wenn das Proceßgericht, statt dem Kläger die bessere Be-
gründung des Gerichtsstandes aufzugeben, seine gleichzeitige Stellung
als Registerbehörde benutzt hat, diese Competenz festzustellen."
Zu Art. 4.
In Handelssachen hat auch der Staatsfiscus von den
Handelsgerichten Recht zu leiden.
Erk. des Ober-Appell.-Ger. Dresden vom November 1867.
Zeitschrift, N. F., 31. Bd., S. 370.
Da der Staatsfiscus Inhaber des Handeslbüreaus der königl.
sächs. Hüttenwerke in Freiberg ist, so hat derselbe in allen auf dieses

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