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Königreich Preußen. Art. 390. 393.
hat jedoch seinen Anspruch in dieser Beziehung gar nicht substantiirt,
vielmehr ausdrücklich erklärt, daß er nur den entgangenen Gewinn
geltend machen wolle, und dieser konnte ihm nicht zugesprochen werden.
h.
Art. 39V.
Die Vorschriften der § 35—37 L.-R., Thl. I, Tit. 14, be-
treffend die Verpflichtung des Verwahrers zur Benach-
richtigung des Niederlegers von der Beschädigung oder dem
Verluste der niedergelegten Sache binnen 3 Tagen, finden
auf den Frachtvertrag keine Anwendung.*)
Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (IV. Senat)
vom 14. Mai 1867. (S tri ethorst, Archiv f. Rechtsfälle,
Bd. 66, S. 313.)
Die für den Verwahrungsvertrag gegebenen Vorschriften des
§ 35—37 L.-R., I, 14 können auf andere Verträge, wenn sie auch
neben ihrem anderweiten Hauptzwecke auch die Verwahrung einer
Sache mit sich bringen mögen, nicht angewendet werden.
Daß sie auf Beamte, zu deren Amtspflichten auch die Auf-
bewahrung von Sachen und Geldern gehört, nicht Anwendung finden,
ist bereits vom I. Senate des Ober-Tribunals in dem Präjudiz
Nr. 1331 vom 11. Septbr. 1843 (Präjudicien-Sammlung I, S. 80)
angenommen. Wie in den Gründen des Präjudizes, ist auch in dem
vom Verklagten in Bezug genommenen Erkenntnisse des vierten
Senats vom 8. Juli 1858 (Striet Horst's Archiv, Bd. 30,
S. 170) anerkannt, daß jene Vorschriften nur für den eigentlichen
Verwahrungsvertrag gelten. Auch auf den Frachtvertrag,
obschon dem Frachtführer die Obhut über die zum Transport über-
nommene Sache obliegt, sind sie schon darum nicht anwendbar, weil
dessen Zweck nicht in der Aufbewahrung einer niedergelegten
Sache, sondern in dem Transport, also gerade in der örtlichen
Veränderung, einer Sache besteht.
Art. 393. (52. 112. 280. 400.)
Der Absender von Gütern, welche einer fleueramtlichen
Behandlung unterliegen, kann sich der Verpflichtung,
*) Bergl. Busch, Archiv, Bd. VII, S. 231, wo auch der Wortlaut der
§ 35—37 L.-R., I, 14 abgedruckt ist.