Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Preußen. Art. 377. 387. 283. # 33
fremde Rechnung im eigenen Namen zu besorgen übernimmt, in An-
sehung eines solchen Geschäfts ebenfalls die genannten Vorschriften
des H.-G.-B. Anwendung finden, und Kläger sich nach seinem eigenen
Vertrage verpflichtet hatte, Achsen und Räder der Fabrik W. G. in
Ofen von Ratibor mit der Eisenbahn nach Stettin, und von Stettin
mittelst Dampfschiffs nach Petersburg zu schicken.
Beim Abschluß des Kontrakts trat Beklagter als Kommissionär von
A. G. in Ofen auf. Er wurde daher nach Art. 360 a. a. O. dem Kläger
allein verpflichtet, zwischen Kläger und G. entstanden keinerlei Rechte
und Pflichten. Aenderte G. später seine Dispositionen, und wurde
Beklagter dadurch in die Unmöglichkeit versetzt zu erfüllen, so konnte
dieß dem Kläger gar nichts schaden, der nur mit dem Beklagten zu
thun hatte. Beklagter muß daher dem Kläger für Alles selbst haften,
wobei es ihm überlassen bleibt, sich deswegen an seinen Kommittenten
zu regressiren. Die Sinnesänderung des G. ist also keineswegs,
wie der erste Richter angenommen, für den Beklagten dem Kläger
gegenüber als bloßer Zufall zu betrachten, und finden daher auch die
Bestimmungen des 5. Titels allg. L.-R. wegen zufälliger Unmöglich-
keit der Erfüllung keine Anwendung, denn sonst wäre Jeder, der mit
einem Kommissionär kontrahirt, von der reinen Willkür des Kom-
mittenten abhängig.
Durch Abschluß des Geschäftes ist Beklagter dem Kläger gegen-
über nach Art. 387 des H.-G.-B. in die Stellung eines Kommittenten
getreten. Als solcher war er befugt, das betreffende Speditionsge-
schäft, ehe es zur Ausführung gelangt war, zu widerrufen, und Kläger
konnte für dasselbe laut Art. 371 H.-G.-B. nicht einmal Provission
fordern, noch viel weniger also entgangenen Gewinn, jedoch stehen ihm
alle die Ansprüche zu, die der Spediteur resp. Kommissionär gesetzlich
hat. Er kann also nach Art. 371 Und 381 a. a. O. Erstattung alles
dessen fordern, was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum
Zwecke der Versendung oder Vollzüge des Geschäfts nothwendig oder
nützlich aufgewendet hat. Er hätte also zu dem Zwecke diejenigen
Aufwendungen zu specifiziren, und unter Beweis zu stellen gehabt,
welche er in der Zeit des gültig bestandenen Vertrages vom 10. März
bis 26. April 1866 gemacht hatte. Denn diesen Schaden mußte der
Beklagte jedenfalls ersetzen, nicht blos, daß er sich mit dem Schaden
des Klägers nicht bereichern darf, wie der erste Richter meint. Kläger
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 8

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